Polizeibeamter zu fünf Monaten bedingter Haft verurteilt

Er stahl unter anderem ein Sturmgewehr und besaß unerlaubtes Kriegsmaterial

Ein vom Dienst suspendierter 37-jähriger Polizeibeamter ist am Donnerstag am Landesgericht Klagenfurt wegen Besitzes von unerlaubtem Kriegsmaterial, Urkundenunterdrückung und Datenbeschädigung verurteilt worden. Die bedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Geldstrafe sind bereits rechtskräftig.

Daten, die ihn und seine Ex-Frau betrafen, gelöscht

Dem Bezirksinspektor, der seit 2010 als Exekutivbeamter tätig ist, wurde zur Last gelegt, Daten, die ihn selbst und seine Ex-Frau betrafen, gelöscht zu haben und mehrere Dokumente – auch von Berufsanwärtern – aus den polizeilichen Räumlichkeiten entfernt zu haben. Vor Richter Dietmar Wassertheurer begründete der 37-Jährige seine Tat mit persönlichen Nachteilen, die er aufgrund der Daten befürchtete.

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Gewehr aus Polizeiinspektion in Wels gestohlen

Im Juni 2023 wurde im Haus des Angeklagten ein gestohlenes Sturmgewehr mit vier Magazinen sichergestellt, das 2015 aus der Polizeiinspektion Wels-Pernau gestohlen wurde, wo der Polizist damals seinen Dienst verrichtet hatte.

Die weiteren vorgefundenen Waffen – insgesamt waren es 20 Stück und tausende Schuss Munition – besaß der Mann legal. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt noch seinen Jagdschein. Ebenfalls im Besitz des Mannes befand sich eine Leuchtspurzentralfeuerpatrone, die in weiterer Folge eingezogen wird.

Der Angeklagte war geständig und erklärte, er wollte die Verantwortung für seine Taten übernehmen. Er wisse selbst nicht, warum er das getan hätte. Den Polizeidienst möchte er unbedingt weiter ausführen. Diesbezüglich stehe noch ein Disziplinarverfahren an.

Neben der bedingten Freiheitsstrafe muss der Beamte eine Geldstrafe in Höhe von 720 Euro entrichten (180 Tagessätze zu je vier Euro). Wie Richter Wassertheurer begründete, kam dem 37-Jährigen als wesentlicher Milderungsgrund sein Geständnis zugute.

Auch seine Unbescholtenheit und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel wurden berücksichtigt. Abgesehen von dieser Tatsache hätte er immer ein „tadelloses Arbeitsverhalten“ an den Tag gelegt.