Sachbeschädigung und Ruhestörung sind keine Kavaliersdelikte

Auch in der Halloween-Nacht ist bei Streichen nicht alles erlaubt - Polizei nimmt Eltern in die Pflicht

2022 kam es in der Halloween-Nacht in der Linzer Innenstadt zu Ausschreitungen und einem großen Polizeieinsatz. Für 129 ausländische Jugendliche gab es Konsequenzen. © APA/FOTOKERSCHI.AT / KERSCHBAUMMAYR

Vor Halloween erinnert das Bundeskriminalamt (BK) daran, dass Streiche mit Sachbeschädigungen oder Ruhestörungen auch in der Nacht auf den 1. November keine Kavaliersdelikte sind.

Die in den USA zelebrierten Feiern haben sich längst auch in Europa etabliert. Besonders Jugendliche feiern in der Nacht auf den Allerheiligentag und das führt laut BK auch jedes Jahr zu Vorfällen, bei denen unbedachte Handlungen teilweise erheblichen Schaden anrichten.

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Das BK appelliert daher an Eltern und Erziehungsberechtigte, ihre Kinder über die strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen solcher Handlungen aufzuklären. „Aktionen wie das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern und Autos, das Zerstören von Briefkästen oder Mülltonnen, Diebstahl und das Bedrohen von Personen stellen ernsthafte Straftaten dar und werden konsequent zur Anzeige gebracht. Die Polizei wird an Halloween verstärkt präsent sein und bei Verstößen konsequent einschreiten“, hieß es in einer Aussendung.

Straftaten werden konsequent verfolgt

Die Polizei habe umfangreiche Vorkehrungen für die Halloween-Nacht getroffen, warnte Innenminister Gerhard Karner (ÖVP): „Neben verschiedenen Sondereinsatzkräften wie Diensthundeeinheiten, Bereitschaftseinheiten in den Bundesländern oder der WEGA in Wien wird auch der Verfassungsschutz im Einsatz stehen. Straftaten werden auch in dieser Nacht nicht als Bagatelldelikte behandelt, sondern mit Nachdruck und Konsequenz verfolgt“.

Die Strafen können von empfindlichen Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen reichen und auch wenn Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nicht strafrechtlich belangt werden können, können Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.

Erinnert wurde auch an die Jugendschutzgesetze in Österreich: Kinder unter 14 dürfen mit Zustimmung der Eltern von fünf Uhr früh bis 23 Uhr außer Haus sein, ab 14 und bis 16 Jahre von fünf Uhr früh bis ein Uhr nachts.

In Oberösterreich endet die erlaubte Zeit für unter 14-Jährige um 22 Uhr und für Jugendliche bis 16 Jahre um Mitternacht. In Salzburg dürfen Kinder unter 12 Jahren von fünf bis 21 Uhr unterwegs sein.

Das Bundeskriminalamt empfiehlt Elterngespräche über die möglichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen von Vandalismus, zudem sollte vermieden werden, dass Kinder Eier, Sprühdosen oder ähnliche Gegenstände mitnehmen. Hauseigentümer sollte wertvolle oder empfindliche Gegenstände im Freien sichern oder wegräumen – und falls tatsächlich eine Straftat erfolgen sollte, heißt das Motto „Bleiben Sie ruhig und verständigen Sie die Polizei“.