Gewaltschutz: Zadic-Verordnung erleichtert Anträge bei Gericht

Die Bewegungseinschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus erhöhen die Gefahr häuslicher Gewalt. Damit Betroffene auch ohne Gang zu Gericht dem Gewalttäter den Zutritt zur Wohnung verwehren lassen können, hat Justizministerin Alma Zadic (Grüne) in einer Verordnung leichtere Wege zur Einstweiligen Verfügung eröffnet.

So können Operschutzeinrichtungen und Interventionsstellen im Namen Betroffener den Antrag auf Einstweilige Verfügung (und andere Schriftsätze) jetzt auch elektronisch – im Elektronischen Rechtsverkehr, aber auch einfach per E-Mail – bei Gericht einbringen.

Die (nicht anwaltlich vertretene) Person muss der Opferschutzeinrichtung eine Vollmacht dazu erteilen.

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Außerdem kann eine von häuslicher Gewalt betroffene (in der Regel) Frau in Haus-Quarantäne auch einem Polizisten den Antrag auf Einstweilige Verfügung mitgeben. Binnen zwei Wochen nach Verhängung des Betreuungs- und Annäherungsverbots ist ein solcher Antrag entgegenzunehmen, und er gilt ab Übernahme schon als bei Gericht eingebracht. Die Polizei muss ihn unverzüglich dem Gericht weiterleiten, und zwar – „tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs“.

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Auch Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsbeschränkung aufgrund von Covid-19 können – bei angeordneter Heim-Quarantäne – per E-Mail bei Gericht eingebracht werden, stellt Zadic in der bereits in Kraft getretenen Verordnung über „Besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht“ klar.

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