Betretungsverbote zum Teil rechtswidrig

Auch 400-m²-Regel gesetzwidrig — Covid-19-Gesetz hingegen hat vor Höchstrichtern vorerst gehalten

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Die Verordnungen zu den Corona-Ausgangsbeschränkungen und zur Geschäftsöffnung im April waren gesetzwidrig. Die betreffenden Verordnungen sind zwar seit Ende April nicht mehr in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof hat aber ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen zu den Ausgangsbeschränkungen „nicht mehr anzuwenden sind“ — etwa in laufenden Verwaltungsstrafverfahren.

Dass mit dem im März beschlossenen Covid-19-Maßnahmengesetz das Epidemiegesetz „ausgehebelt“ wurde und damit der Entschädigungsanspruch für behördlich geschlossene Betriebe entfallen ist, erachtet der Gerichtshof hingegen als verfassungskonform. Es verstoße nicht gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums oder den Gleichheitsgrundsatz, wie mehrere Unternehmen in ihren Anträgen vorgebracht hatten.

Die Verordnung, mit der nach Ostern — Mitte April — die Öffnung bestimmte Geschäfte wieder zugelassen wurde, hat der VfGH allerdings rückwirkend aufgehoben.

Es sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass Läden mit weniger als 400 m² Verkaufsfläche und Bau- und Gartenmärkte generell wieder aufmachen durften, das Betretungsverbot für alle anderen größeren Geschäfte aber bis 30. April weiter galt, gab der VfGH den Unternehmen recht, die sich deshalb an ihn gewandt hatten.

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Mit diesen in einer zusätzlichen Session in der Vorwoche getroffenen und am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen sind 19 der dem VfGH vorliegenden rund 70 Fälle — die bis zum Beginn der Juni-Session eingelangt waren — erledigt.

„Bürgerfreundliche“ Lösung werde gesucht

Mit der Entscheidung zu den Ausgangsbeschränkungen, die bis 30. April gegolten haben, werden wohl zahlreiche Strafen zurückzuzahlen sein. Denn diese Bestimmungen dürfen in laufenden Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr angewendet werden. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) versprach umgehend eine „bürgerfreundliche Regelung“ für die verhängten Strafen während des Lockdowns. Erfreut zeigte sich Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP), dass das Covid-19-Maßnahmengesetz bestätigt wurde. Bezüglich einer Amnestie ist sie zurückhaltend. Sie habe „höchsten Respekt und Anerkennung“ für das Erkenntnis, müsse es aber erst im Detail prüfen: „Wir werden die Lehren daraus ziehen.“ Ähnlich Vizekanzler Werner Kogler (Grüne), die Juristen der Regierung hätten „alles nach bestem Wissen und Gewissen umgesetzt, es musste alles in kurzer Zeit geschehen“. Das Covid19-Maßnahmengesetz sei außerdem in seinen inhaltlichen Bestimmungen bestätigt worden.

Opposition sieht sich bestätigt

Mit heftiger Kritik an der Regierung hat die Opposition reagiert. Für SPÖ-Verfassungssprecher Jörg Leichtfried ist die VfGH-Entscheidung „auch das Ergebnis der Inszenierungen und der türkis-grünen Marketing-Maschinerie, die wichtiger war als seriöse Gesetzgebung“. Für zu Unrecht verhängte Strafen und für alle gleich gelagerten Fälle verlangt Leichtfried eine Amnestie. Für FPÖ-Obmann Norbert Hofer ist das „virologische Quartett“ aus Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP), Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) und den Ministern Rudolf Anschober (Grüne) und Karl Nehammer (ÖVP) für den „Verordnungspfusch“ verantwortlich. Die VfGH-Urteile könnten die Republik nun teuer zu stehen kommen, warnt Hofer. Die Inhaber von größeren Geschäften könnten die Republik auf Schadenersatz klagen und auch abgestrafte Bürger könnten vielleicht ihr zu Unrecht bezahltes Bußgeld zurückholen. Auch Hofer bekräftigte die Forderung nach einer Generalamnestie. Dieser Forderung schloss sich auch der stv. Neos-Klubobmann Nikolaus Scherak an.

Gesetzgeber gefordert

Die von Hofer befürchtete Kostenlawine halten Juristen für unwahrscheinlich. Ja, es sei Unrecht geschehen, ein Schaden sei aber wohl nicht entstanden, sagte Gerhard Wüest, Vorstand des Prozessfinanzierers Advofin, zur APA. Man habe daher auch keine Sammelverfahren in Vorbereitung. Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk hält außerdem eine „Generalamnestie“ für alle Bestraften nicht für möglich. Wenn, dann müsste mit enormem Aufwand Fall für Fall einzeln geprüft werden.

Die Aufhebung ist grundsätzlich nicht überraschend gekommen. Juristen haben die Regierung schon länger gewarnt, dass die Verordnung rechtswidrig sein könnte. Für die Verfassungsjuristen der JKU, Andreas Janko und Michael Mayrhofer, sei der Gesetzgeber nun aber dringend gefordert. „Der Babyelefant ist schwer angeschossen“, erklärte am Mittwoch Janko im „JKU Corona Update“. Folge man nämlich der Argumentation des Verfassungsgerichtshofs, so habe auch die grundsätzliche Abstandsregelung an öffentlichen Orten die gesetzliche Grundlage verloren. Und für einen weiteren Lockdown brauche man laut Mayrhofer eine neue gesetzliche Grundlage. Möglich wäre für ihn eine Novelle des Covid-19-Gesetzes, aber auch eine Integration dieser Regeln in ein erweitertes Epidemiegesetz.

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