Bis zu 5.000 Euro Strafe: Für Raser brechen ab 1. Juli härtere Zeiten an

Bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen droht auch verlängerter Führerscheinentzug – Beschlagnahme von Fahrzeugen kommt später

Das Verkehrsministerium hat am Dienstag eine Novelle des Führerscheingesetzes, das ein härteres Vorgehen gegen Raser ermöglichen soll, in Begutachtung geschickt.

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass die Entzugszeit der Lenkberechtigung für Schnellfahren deutlich erhöht sowie der Beobachtungszeitraum verlängert wird. Dadurch soll die Zahl der besonders schweren Unfälle zurückgehen.

Mindeststrafe steigt auf 150 Euro

Inkrafttreten sollen die Verschärfungen ab 1. Juli. Geändert werden soll auch die Straßenverkehrsordnung, welche die Geldstrafen für Schnellfahrer regelt. Der Strafrahmen wird auf bis zu 5000 Euro erhöht. Bisher waren es maximal 2180 Euro.

Angehoben wurde auch die Mindeststrafe – von 70 auf 150 für Überschreitungen von 30 km/h sowie von 150 auf 300 Euro für Überschreitungen der Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h.

Was vorerst nicht wie angekündigt kommt, ist die Möglichkeit der Beschlagnahme der Fahrzeuge von Rasern. Diesbezüglich müssen erst zahlreiche Rechtsfragen geklärt werden, hieß es zuletzt aus dem Ministerium.

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Die Entziehungszeiten des Führerscheins für Schnellfahrer sollen verdoppelt und der Beobachtungszeitraum, nach dessen Verstreichen ein Delikt wieder als Erstdelikt gilt, verlängert werden. Die bisherigen Entzugszeiten von zwei Wochen verlängern sich von ein Monat und von sechs Wochen auf mindestens drei Monate.

Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 80 km/h innerorts und 90 km/h außerorts gelten jedenfalls als „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ begangen und führen zu einer Nachschulung. Der Führerscheinentzug wird aber nicht auf sechs Monate verlängert.

Illegale Straßenrennen werden ebenso als „besonders gefährlichen Verhältnisse“ gewertet. In diesen Fällen soll Absolvierung einer Nachschulung vorgeschrieben werden und im Wiederholungsfall binnen vier Jahren auch ein amtsärztliches Gutachten samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

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