Fußball schauen während der Arbeitszeit: Kein Kavaliersdelikt

Am Freitag startet die Fußball-EM — Wirft eine Reihe von arbeitsrechtlichen Fragen auf

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Von 14. Juni bis 14. Juli findet die Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland statt. Die Teilnahme des österreichischen Nationalteams, das in den letzten Monaten mit guten Leistungen auf sich aufmerksam machte, kurbelt die Fußballbegeisterung in weiten Teilen der Bevölkerung an, was auch am Arbeitsplatz zu spüren sein wird.

Dies kann einige arbeitsrechtliche Fragen mit sich bringen, betonen Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal für Arbeitsrecht und Personalverrechnung.

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Die zentralen Fragen lauten: Darf man Fußball-Übertragungen während der Arbeitszeit verfolgen, wegen der vorabendlichen Siegesfeier zu spät zur Arbeit kommen oder im Fußballfan-Outfit zur Arbeit erscheinen?

Livestream am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist es während der Arbeitszeit nicht erlaubt, arbeitsfremden Tätigkeiten nachzugehen, also z. B. fernzusehen oder Livestreams zu verfolgen.

Ausnahmen können insbesondere im Falle von Tätigkeitsbereichen bestehen, in denen bloße Arbeitsbereitschaft vorliegt (z. B. Portier) oder wenn vorab für den TV-Konsum am Arbeitsplatz die Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt wurde.

Wer seine Arbeitspflicht durch das Mitverfolgen eines Fußball-Matches vernachlässigt (z. B. Kunden müssen warten, Telefonate werden nicht angenommen, Qualitätsmängel in der Produktion, etc.), muss mit einer Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß sogar mit einer Entlassung rechnen. Dabei kommt es naturgemäß immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Zu spät nach dem Feiern

Nach einem Sieg der eigenen Mannschaft fließt oftmals reichlich Alkohol und es wird bis spät in die Nacht gefeiert. Ein Zuspätkommen zur Arbeit am nächsten Tag ist dadurch aber nicht gerechtfertigt. Auch hier gilt, dass eine Verwarnung und bei wiederholtem Verstoß eine Entlassung drohen kann.

Im Trikot zur Arbeit

Gibt es im Unternehmen eine verbindliche Kleiderordnung, so ist in der Regel schon aus diesem Grund das Tragen eines Fußballtrikots nicht erlaubt.

Aber generell gilt, dass das Tragen von Trikots, das Schwenken von Fahnen oder Gesichtsbemalungen im Zweifel überall dort unangebracht sind und somit vom Arbeitgeber untersagt werden dürfen, wo ein vertrauenswürdiges Erscheinungsbild gegenüber Kunden und Klienten von Bedeutung ist (z. B. in Steuerkanzleien, Banken, Unternehmensberatungen, etc.).

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