Streiks: Fluglinie und Veranstalter sind erste Ansprechpersonen

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Derzeit kommt es wieder zu Streiks bei Fluglinien in Deutschland. Betroffene Reisende wissen oft nicht, ob sie ihren Flug vorsichtshalber umbuchen sollen oder ob sie Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird.

„Erste Ansprechpartnerin für Informationen zum annullierten oder verspäteten Flug ist die Fluglinie selbst. Diese ist verpflichtet, Auskunft zu geben – bei Pauschalreisen ist auch der Veranstalter Ansprechpartner. Fluglinien bieten online oder telefonisch aktuelle und ausführliche Informationen über den gebuchten Flug und informieren die Passagiere teilweise auch direkt, z. B. via SMS“, weiß ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

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Voreiliges Umbuchen vermeiden

Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. „Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen“, empfiehlt Pronebner.

Annullierte Flüge: Kosten werden ersetzt

Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen.

Mögliche Entschädigungen

Bei Annullierung, Überbuchung oder bei größeren Verspätungen haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher Umstand“ daran schuld ist.

„Fluggesellschaften sind von pauschalierten Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren“, so die Expertin.

Bei Verspätungen verlieren, laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, Flugpassagiere den Anspruch auf Ausgleichzahlung auch im Falle einer Verspätung, wenn sie nicht zeitgerecht am Flugsteig erscheinen – selbst wenn der Flug dann mehr als drei Stunden verspätet am Zielort ankommt – oder sie eigenständig einen Ersatzflug buchen, mit dem sie weniger als drei Stunden verspätet ihre Zieldestination erreichen.

ÖAMTC-Mitglieder können sich mit Fragen rund um Flugreisen an den Mobilitätsclub wenden: Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung