Bei Eis nicht zu streuen, kann teuer werden

Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet sind dazu verpflichtet, zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegen innerhalb drei Metern ab der Grundstücksgrenze entlang der gesamten Liegenschaft von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu streuen.

„Der Liegenschaftsbesitzer haftet bei Verletzung der Räum- und Streupflicht gegenüber Dritten. Ein Risiko, das meist grob unterschätzt wird“, weiß der Fachgruppenobmann der oö. Versicherungsmakler, Johann Mitmasser.

Denn jedes Jahr verletzen sich tausende Menschen bei Stürzen auf Schnee oder Glatteis so schwer, dass eine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist.

Vorsicht bei Eiszapfen am Dach

Zu den Pflichten von Haus- und Grundbesitzern gehört laut Straßenverkehrsordnung auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eiszapfen von den Dächern entfernt werden.

„Grundsätzlich haftet der Eigentümer, wenn Dritte durch Dachlawinen oder Eiszapfen zu Schaden kommen“, sagt der stv. Fachgruppenobmann Franz Waghubinger. Das Aufstellen von Warnstangen und -tafeln sowie das Anbringen von Dachrechen reicht hingegen nicht, um sich von der Haftung zu befreien.

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