Birkhahne dürfen in „geringen Mengen“ abgeschossen werden

Birkhahnbalz

Beim Landesverwaltungsgericht OÖ abgeblitzt ist ein Tierschutzverein, der gegen die Bewilligung, Birkhahne zu jagen, Einspruch erhoben hatte. Bei der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes OÖ langten von einer Vielzahl von Jagdausübungsberechtigten von Eigenjagdgebieten der Bezirke Gmunden, Kirchdorf, Steyr-Land und Vöcklabruck Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Entnahme von Birkhahnen ein.

Nach Einholung einer jagdfachlichen Stellungnahme erteilte die Oö. Landesregierung jeweils Bewilligungen zur Bejagung in den Eigenjagden unter definierten Auflagen bzw. Bedingungen.

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Nach der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen sei die Bejagung von Birkhahnen zur Erhaltung des Lebensumfelds des Birkwilds erforderlich, heißt es in der Begründung.

Der Bestand in Oberösterreich sei stabil. Aufgrund einer fachlich basierten Berechnungsmethode wurde die Gesamtsterblichkeitsrate und die „geringe Menge“ von entnehmbaren Birkhahnen, die weniger als ein Prozent der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate ausmachen darf, berechnet.

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