Das Land Oberösterreich hat als Service für die Gemeinden die 20 Jahre alte Musterkanalordnung adaptiert und neu überarbeitet. Jede Kommune, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, muss durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festlegen.
Darin wird beispielsweise geregelt, dass in die öffentliche Kanalisation nur Abwässer eingeleitet werden dürfen, die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören und das Personal bei der Wartung und Instandhaltung nicht gefährden. Weiters dürfen die Abwässer die Behandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen.
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Gefahr der Verstopfung
Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (z.B. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle wie Katzenstreu, landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Öle und Fette eingebracht werden.
Dies kann zu Ablagerungen in den Leitungen und Kanälen und schlussendlich zur Verstopfung führen. In London wurden etwa in den vergangenen Jahren immer wieder mehrere Tonnen schwere Fettberge aus der Kanalisation entfernt, weil sie die Rohre verstopft haben.
„Viele Menschen wissen, was in die Toilette gehört und was nicht. Trotzdem gibt es immer wieder Beispiele, die zeigen, dass manche die Toilette mit sachgerechter Entsorgung verwechseln“, sagt der zuständige Umwelt-Landesrat Stefan Kaineder.
Die Musterkanalordnung ist durch die Gemeinden modifizierbar und kann individuell angepasst werden. Die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht ersucht in diesem Falle um Kontaktaufnahme und Abstimmung, um Probleme im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.