Corona-Krise: Regelung für Dienstfreistellung von Risikopersonen

Der Nationalrat hat mit einem Abänderungsantrag in letzter Minute auch noch eine Regelung für die Dienstfreistellung von Personen, die von Corona besonders bedroht sind, getroffen.

Diese Personen sollen Anspruch auf Freistellung zunächst bis Ende April haben. Krankenversicherungsträgern wird aufgetragen, anhand der Medikation die Risikopersonen herauszufinden. Auf Basis dieser Information kann sich der Betroffene bevorzugt telefonisch an seinen behandelnden Arzt wenden, der ein ärztliches Attest stellt, ob derjenige zur Risikogruppe gehört.

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Ein Freibrief ist das aber nicht. Denn der betreffende Arbeitnehmer kann auch zum Home-Office eingesetzt werden. Die Erbringung der Arbeitsleistung weiterhin am Arbeitsplatz ist dann möglich, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Zudem sind Personen, die im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, ausgenommen. Für sie sollen ausreichend Schutzmaßnahmen getroffen werden, dass nur noch ein Restrisiko besteht.

Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des für die Zeit der Freistellung geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag.

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