Coronavirus: 14 Tage-Quarantäne für Rückkehrer via Luftweg

Für all jene, die via Luftweg nach Österreich einreisen, gilt ab Donnerstag Mitternacht die Verpflichtung zur 14-tägigen Selbstquarantäne.

Das geht aus einer Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hervor, die nun veröffentlicht wurde. Die Regelung gilt bis einschließlich 10. April.

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Die Bestimmung gilt für alle Rückkehrer, die via Flugzeug einreisen. Der Antritt der Heimquarantäne muss mittels eigenhändigen Unterschrift bestätigt werden, heißt es in der Verordnung. Dies gilt auch für Fremde, wenn sie über ein von Österreich ausgestelltes Visum D verfügen oder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Sonstigen Drittstaatsangehörige ist die Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengenraumes auf dem Luftweg grundsätzlich untersagt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, Angestellte internationaler Organisationen sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen. Auch Angestellte internationaler Organisationen, humanitäre Einsatzkräfte, Pflege- und Gesundheitspersonal, Transitpassagiere, sowie Personen, die im Güterverkehr tätig sind, dürfen einreisen.

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Andere Fremde dürfen nur dann über den Luftweg nach Österreich einreisen, wenn sie ein Gesundheitszeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Darin muss ein negativer Coronavirus-Test bestätigt sein, der nicht älter als vier Tage ist. Wer das Gesundheitszeugnis bei der Einreise nicht vorlegen kann, ist für 14 Tage in einer geeigneten Unterkunft unterzubringen, die in diesem Zeitraum nicht verlassen darf.

Flug-Besatzungen ausgenommen

Die Besatzungsmitglieder der Flugzeuge sind von den Bestimmungen ausgenommen. Allerdings gelten für diese die Verpflichtung, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung zu unterziehen. Infrage kommt hierbei die Erhebung allfälliger Kontakte mit Corona-Erkrankten sowie einer Temperaturmessung.

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