Coronavirus: Ab 29. Mai Hochzeiten mit 100 Personen wieder erlaubt

Ab 29. Mai sind in Österreich wieder Hochzeiten und Begräbnisse mit bis zu 100 Personen erlaubt. Das geht aus der vom Gesundheitsministerium veröffentlichten Novelle der „COVID-19-Lockerungsverordnung“ hervor.

Ebenfalls ab Freitag gilt in Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen ein Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern – nicht wie ursprünglich angekündigt zwei Meter.

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Festgeschrieben ist auch die Mund-Nasenschutz-Pflicht. Diese gilt nicht im Freiluftbereich, etwa auf Ausflugsschiffen oder in Museen. Prinzipiell ist ab Freitag überall ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen vorgeschrieben, die nicht im selben Haushalt leben oder diesen gleichgestellt sind, wie beispielsweise eine Gästegruppe.

Auch Veranstaltungen werden wieder mit mehr Besuchern erlaubt, wie Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) bereits angekündigt hatte. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen für bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich für bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen gestattet. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen, heißt es in der Verordnung.

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Ab 1. August sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1.250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Voraussetzung ist ein Präventionskonzept des Veranstalters.

Öffnen dürfen am Freitag auch wieder Fitnessstudios. Hier muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden, kann laut Verordnung aber „ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden“. Geschlossen bleiben „Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution“, hier gilt weiterhin ein Betretungsverbot.

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