Coronavirus: Neue Regeln für Haftantritt – Besuche ab 11. Mai

Die corona-bedingte Phase der Schonung für angehende Häftlinge neigt sich dem Ende zu. Das zeigt eine neue Verordnung des Justizministeriums.

Noch auf freiem Fuß befindliche Straftäter, die wegen minder schwerer Verbrechen bereits verurteilt sind, müssen bis 30. Juni ihre Haftstrafe antreten – wenn das Urteil vor dem 27. März rechtskräftig bzw. bis 30. Mai die Aufforderung zu Strafantritt zugestellt wurde.

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Wie von Justizministerin Alma Zadic (Grüne) angekündigt, werden die Besuchsregeln konkretisiert. Bis 10. Mai gilt noch das generelle Besuchsverbot, es ist (ausgenommen Rechtsanwälte, Behörden und Betreuungseinrichtungen) nur telefonischer Kontakt erlaubt.

Ab 11. Mai dürfen Häftlinge wieder besucht werden – aber mit einer Beschränkung: Ein Häftling darf nur einen Besucher gleichzeitig empfangen – es sei denn, es handelt sich um ein Kind bzw. einen Jugendlichen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.

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Fristen gemäß Strafvollzugsgesetz, die das Leisten gemeinnütziger Arbeit betreffen und bis zum 30. April noch nicht abgelaufen waren, sind bis 30. Juni unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli neu zu laufen.

Paketsendungen für Gefangene dürfen durch die geänderte Verordnung wieder angenommen werden. Auch die Vorgabe, dass Schreiben in Kopie weitergegeben werden müssen, entfällt.

Für die gesamte Zeit der Coronakrise ausgedehnt wird die eigentlich Ende April auslaufende Frist, wonach die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen ist.

Bis Ende Juli verlängert wird die Regelung, dass der elektronische Hausarrest nicht nur deshalb widerrufen werden darf, weil wegen Corona-Maßnahmen keine Beschäftigung möglich ist.

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