Coronavirus: Schwieriger Umgang mit Infektionen in Arbeitsteams

SARS-CoV-2 macht viele Situationen in der Arbeitswelt schwierig bis problematisch. Das trifft versorgungskritische Strukturen, zu denen Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören, wenn es im Mitarbeiterkreis zu einem positiven Virustest kommt.

Ein Ministeriumserlass soll für die Vereinheitlichung der Vorgangsweise sorgen. Betroffen sind auch Versorgungsstrukturen des Gesundheitswesens.

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Die Österreichische Apothekerkammer hat dazu eine Information an ihre Mitglieder geschickt. Kammeramtsdirektor Rainer Prinz: „Das ist ein Erlass des Gesundheitsministeriums. Wir waren inhaltlich nicht eingebunden.“ Er gelte für verschiedene versorgungskritische Strukturen, auch für Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Post etc.

„Mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus steigt leider auch die Anzahl der Covid-19-Infektionen unter den Angehörigen von Gesundheitsberufen“, schrieb die Kammer. Das Gesundheitsministerium hätte, eben deshalb den Erlass veröffentlicht, um die „Versorgungssicherheit im Gesundheitsbereich und anderen versorgungskritischen Bereichen zu gewährleisten und den besonderen Anforderungen an das Gesundheits- und Schlüsselpersonal Rechnung zu tragen“.

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Daran hätten sich die primär zuständigen Bezirksverwaltungen zu orientieren. Vonseiten der Apothekerkammer habe man eine Vereinheitlichung der Vorgangsweise der Bezirksämter etc. in Österreich gewünscht, weil es zu Beginn der Covid-19-Problematik unterschiedliche Reaktionen gegeben hätte.

Sind mindestens zwei Teams vorhanden, die abwechselnd arbeiten, ist das Auftreten einer SARS-CoV-Infektion sicher besser zu bewältigen. „Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Apotheke CoV-positiv getestet, gelten alle Personen, die mit diesem in ungeschütztem Kontakt standen, als Kontaktpersonen der Kategorie I (Hoch-Risiko-Exposition). Laut dem Erlass des BMSGPK sind diese Personen, wenn möglich, primär durch adäquates Alternativpersonal zu ersetzen. Arbeitet die Apotheke mit zwei getrennten Teams, darf also bei Auftreten einer COVID-19-Infektion in einem Team nur noch das andere Team eingesetzt werden“, schrieb die Apothekerkammer.

Anders sieht das bei kleinen Einheiten aus. In Österreich gibt es beispielsweise 1.380 öffentlichen Apotheken und 31 Filialapotheken. Längst nicht alle sind so groß, dass man zwei Dienstteams bilden kann. In solchen Fällen ist diese Vorgangsweise vorgesehen: „Ist im Betrieb hingegen nicht ausreichend Alternativpersonal vorhanden, dürfen bei einem COVID-19-Fall in einer Apotheke auch als Kategorie-I-Kontaktpersonen klassifizierte Mitarbeiter weiter eingesetzt werden, wenn und solange aufgrund des gesundheitlichen Zustandes kein Hinweis auf eine Covid-19-Infektion vorliegt.“

Arbeitgeber und Arbeitnehmer (egal welcher Branche, die angesprochen ist), hätten gemäß dem Erlass des Bundesministeriums mehrere Verhaltensmaßregeln zur Risikominimierung zu beachten: Einhaltung einer vollständigen Verkehrsbeschränkung mit Ausnahme des direkten Weges von und zum Arbeitsplatz sowie der Tätigkeit am Arbeitsplatz sowie maximale Einschränkung sämtlicher beruflich nicht unbedingt erforderlicher sozialer Kontakte innerhalb und außerhalb der Dienststelle. Hinzu sollte „täglich vor Dienstantritt“ eine persönliche Einschätzung der eigenen Gesundheit (v.a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit) und Dokumentation in einem „Corona-Tagebuch“ kommen. Täglich sollte in der Früh und am Abend die Körpertemperatur gemessen und dokumentiert werden.

Bei Auftreten von Krankheitssymptomen, die einen Verdacht auf Covid-19 erweckten, müsse die sofortige Einstellung der beruflichen Tätigkeit, Selbstisolation, Meldung an den unmittelbaren Vorgesetzten sowie an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Weiters sollten alle stattfindenden persönlichen Kontakte vermerkt werden. Für versorgungskritisches Gesundheitspersonal mit beruflich engem Kontakt zu kranken und/oder pflegebedürftigen Menschen ist jedenfalls vorgesehen, dass die betroffenen Personen bei Bekanntwerden einer Klassifizierung als Kategorie-I-Kontaktperson nach Möglichkeit auf SARS-CoV-2 zu testen sind.

„Solange ein Apothekenmitarbeiter zwar Symptome einer Covid-19-Infektion zeigt, diese aber noch nicht durch einen positiven Test bestätigt ist, sind hinsichtlich des Apothekenbetriebes und der übrigen Apothekenmitarbeiter keine verpflichtenden Vorkehrungen vorgesehen“, teilte die Kammer mit. „Aus Vorsichtsgründen wird aber dennoch dringend empfohlen, die oben geschilderten Schutzmaßnahmen bei Erkrankung eines Mitarbeiters nach Möglichkeit zu ergreifen.“ Wie der Kammeramtsdirektor erklärte, bemühe man sich eben einerseits das Funktionieren der Versorgungsstrukturen für die österreichische Bevölkerung, andererseits aber auch möglichst viel Schutz für alle Beteiligten zu gewährleisten.

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