Coronavirus: Verordnung mit neuen Maßnahmen gilt erst ab Sonntag

Gesundheitsminister Rudolf Anschober © APA/Schlager

Die neuen Corona-Maßnahmen gelten nicht wie angekündigt ab Freitag sondern erst ab Sonntag. Das teilte das Sozialministerium Donnerstagabend mit.

Enthalten sind in der lange erwarteten Verordnung auch bisher weniger oder gar nicht bekannte Punkte wie eine Maskenpflicht auch für Bewohner in Seniorenheimen sowie in Fußgänger-Passagen. Hobby-Chöre und Kapellen dürfen auf Amateur-Niveau nur mehr zu sechst zusammentreten. Bei manchen Events gibt es doch weiter Verköstigung.

Grundsätzlich dürfen Veranstaltungen wie avisiert bloß noch 1.000 Besucher indoor und 1.500 im Freien haben und das auch nur, wenn es zugewiesene Sitzplätze gibt. Das komplette Gastronomieverbot kommt hingegen doch nicht. Dauert der Event – etwa eine Opernaufführung – länger als drei Stunden, darf eine Verköstigung angeboten werden. Das gilt auch, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, „bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden“. Bei diesen darf an den Sitzplatz serviert werden. Wasser ist ohnehin immer erlaubt.

Bei Events ohne zugewiesene Plätze sind in geschlossenen Räumen nur sechs Erwachsene gestattet, outdoor zwölf. Dazu kommen jeweils maximal sechs Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage eines Präventionskonzepts anzuzeigen.

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Ebenfalls neu geregelt werden Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und zwölf Personen outdoor teilnehmen. Bei Begräbnissen wird die Teilnehmerzahl mit 100 limitiert.

Einiges war schon vorher bekannt wie das Comeback der Ein-Meter-Abstandsregel auch im Freien. Ausnahmen gibt es für im selben Haushalt lebende Personen sowie bei Gruppen von sechs Erwachsenen plus maximal sechs Kindern. Ebenfalls hinfällig ist die Regel für Behinderte und Begleitpersonen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Beim Sport soll der Abstand ebenfalls eingehalten werden, wenn dem nicht die Spezifik der Sportart entgegen spricht.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen, wozu auch unterirdische Passagen zählen, ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Nämliches gilt für sämtliche Veranstaltungen, egal ob in Hallen oder im Freien sowie auf Bahnhöfen, Haltestellen und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Gesichtsvisiere werden nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist mit 7. November nicht mehr als adäquater Schutz anerkannt. Wer sich darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen zu können, muss ein Attest eines in Österreich zugelassenen Arztes vorlegen.

Eine vollständige Abdeckung liegt laut Verordnung vor, „wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht“. Wem solch ein Schutz aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine „nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung“ tragen. Kinder bis sechs Jahre sind weiter ausgenommen.

Für die Gastronomie werden die maximalen Gruppengrößen (pro Tisch) auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal zwölf Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) verringert. Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Neu ist zudem, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

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Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen besteht ab Sonntag auch für Bewohner in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten. Besonders abgestellt wird auf demente Personen.

Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind. Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.

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