Defekte Verhütungsspirale – Amtshaftungsklage in Wien abgewiesen

Eigenen Angaben zufolge 1.400 Frauen haben sich beim Verbraucherschutzverein (VSV) gemeldet, die durch defekte Verhütungsspiralen des spanischen Herstellers Eurogine zu Schaden gekommen sein sollen.

Mehrere Verfahren sind bei österreichischen Gerichten anhängig, erste Urteile, die den Betroffenen Schadenersatz zugestehen, lägen bereits vor, berichtete der VSV am Freitag. Einen Rückschlag gab es allerdings in puncto Amtshaftung.

Am Donnerstag wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) eine Amtshaftungsklage abgewiesen, weil das Medizinproduktegesetz nur die Allgemeinheit, nicht aber einzelne Betroffene schütze. „Diese Argumentation kennen wir aus den Amtshaftungsklagen wegen der Ausbreitung des Coronavirus in Ischgl im März 2020“, kritisierte VSV-Obmann Peter Kolba die Entscheidung am Freitag in einer Presseaussendung.

Auch in Ischgl hätten die Behörden trotz nachweislicher Kenntnis vom Auftreten des Virus zu spät und zu zögerlich reagiert. Dennoch habe das ZRS Wien bisher sämtliche Amtshaftungsklagen mit dem Argument abgewiesen, das Epidemiegesetz richte sich an die Allgemeinheit, konkrete Geschädigte hätte aber keinen Anspruch auf Ersatz.

Auch in der Causa Eurogine akzeptiert Kolba die Klagsabweisung nicht. Er will dagegen Rechtsmittel einlegen. Der VSV steht auf dem Standpunkt, dass neben dem Hersteller auch die Republik Österreich für die fehlerhafte Materialzusammensetzung der Spirale haftet, bei der wiederholt T-förmige Seitenarme gebrochen und bis zur operativen Entfernung im Körper der betroffenen Frauen verblieben waren. Der VSV wirft dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) vor, trotz eines Warnhinweises der spanischen Gesundheitsbehörde es über Jahre hinweg unterlassen zu haben, Frauen über das von den Eurogine-Spiralen ausgehende Risiko zu informieren.

Was die Schadenersatz-Frage betrifft, hatte zuletzt ein steirisches Gericht einer Betroffenen finanzielle Wiedergutmachung zuerkannt. Das Bezirksgericht Fürstenfeld ging im vergangenen April von einem Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aus und stellte – vorerst nicht rechtskräftig – eine verschuldensunabhängige Haftung des spanischen Herstellers fest. Über die Höhe der zugesprochenen Summe gab es keine Angaben.

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