EuGH-Anwalt schmettert Österreichs Berufung zu AKW Hinkley Point ab

Die von Österreich eingelegte Berufung gegen Staatsbeihilfen für das britische Atomkraftwerk Hinkley Point C ist vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs abgelehnt worden. Das Gericht der Europäischen Union habe die Klage Österreichs „zu Recht abgewiesen“, erklärte der EuGH-Anwalt am Donnerstag.

Ein abschließendes Urteil in diesem Rechtsstreit (C-594/18 P) muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst sprechen. Die EU-Richter folgen dem Generalanwalt üblicherweise in vier von fünf Fällen.

Die EU-Kommission hatte die britischen Staatsbeihilfen 2014 genehmigt. Großbritannien hatte den AKW-Betreibern einen hohen garantierten Einspeisetarif für 35 Jahre zugesagt. Das EU-Gericht hatte eine Nichtigkeitsklage Österreichs gegen die Entscheidung der EU-Kommission 2018 abgewiesen. Gegen das Urteil hatte Österreich umgehend Berufung eingelegt.

Kernkraft-Entwicklung klar definiertes Ziel des EU-Rechts

In dem Verfahren wurde Österreich von Luxemburg unterstützt, die EU-Kommission hingegen von Großbritannien, Tschechien, Frankreich, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei.

Der Generalanwalt führte nunmehr aus, die Entwicklung der Kernkraft, wie sie im Euratom-Vertrag zum Ausdruck komme, sei ein klar definiertes Ziel des EU-Rechts, und dieses Ziel könne anderen Zielen des Unionsrechts wie etwa dem Umweltschutz nicht untergeordnet sein. Nach dem EU-Vertrag müsse mit einer Beihilfe weder ein „Ziel von gemeinsamem Interesse“ noch ein „Ziel von öffentlichem Interesse“ verfolgt werden. Die Beihilfe müsse lediglich der „Förderung gewisser Wirtschaftszweige“ dienen und dürfe „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

Dem Argument Österreichs, dass die Bestimmungen des Euratom-Vertrags weder den Bau weiterer Kernkraftwerke noch die Ersetzung und Modernisierung alternder Werke durch aktuellere, bereits entwickelte Technologien deckten, folgte der Generalanwalt nicht.

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