Handelsgericht: Klausel bei Helvetia zu Garantieausfall unzulässig

Eine Klausel der Helvetia Versicherungen AG hat das Handelsgericht Wien für unzulässig erklärt. Die Arbeiterkammer OÖ hatte mit der Unterlassungsklage Erfolg, teilte diese am Donnerstag mit.

Fondsgebundene Lebensversicherungen mit Höchststandsgarantie waren als ertragreich und sicher beworben worden. Im „Kleingedruckten“ hieß es jedoch, die Garantie könne entfallen, „wenn die Garantiefonds – aus welchen Gründen auch immer – für die Versicherung nicht mehr verfügbar seien“.

Diese Klausel habe das Handelsgericht als intransparent eingestuft. Der durchschnittliche Konsument könne nicht erkennen, „in welchen Fällen der Garantiefonds nicht mehr verfügbar sein könnte und wie wahrscheinlich das Entfallen der Höchststandsgarantie sei“, zitierte die AK aus der Begründung.

Das Urteil sei rechtskräftig und die Versicherung dürfe sich nicht mehr auf besagte Klausel berufen. Nach Ansicht der Konsumentenschützer können Betroffene die eingezahlten Prämien zurückverlangen.

Nach mehreren Konsumentenbeschwerden hatte die Arbeiterkammer den Verein für Konsumenteninformation mit einer Unterlassungsklage gegen diese Klausel beauftragt.

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