Kuhmaske verstieß nicht gegen Verhüllungsverbot

Das Tragen einer Kuhmaske verstößt nicht gegen das Verhüllungsverbot, wenn sie quasi als Stilmittel eingesetzt wird, um das Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben.

Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer von 450 Entscheidungen festgehalten, die in der vergangene Woche beendeten Session getroffen wurden. In Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung müsse nämlich auch das Einsetzen von Stilmitteln — wie hier einer Tiermaske — erlaubt sein.

Thema Corona

Seit Beginn der Pandemie werden laufend Anträge zu Covid-19-Regelungen beim VfGH eingebracht, insgesamt sind es bisher 252. In 147 davon sind bereits Entscheidungen ergangen. Die Entscheidungen werden nach und nach ausgefertigt und den Verfahrensparteien zugestellt.

Erst nachdem eine Entscheidung zugestellt ist, kann der VfGH darüber Auskunft geben. In zwei Fällen hat der VfGH nun Vorverfahren eingeleitet: Im einen geht es um Beschwerden von Zivildienern, deren im März 2020 auslaufender Zivildienst wegen der Corona-Pandemie bis 30. Juli verlängert wurde. Ein Vorverfahren wurde außerdem zum Thema Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber eingeleitet. Gescheitert ist dagegen eine Impfgegnerin mit einem Individualantrag gegen das Epidemiegesetz.

Dieses ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörden, „im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen […] anzuordnen“. Der Antrag scheiterte schon an der Grundvoraussetzung: Die Anfechtung eines Gesetzes durch eine Einzelperson ist nur möglich, wenn diese unmittelbar von der angefochtenen Bestimmung betroffen ist — in diesem Fall durch einen Bescheid, so der VfGH. Das war bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall.

Grundrecht auf Information

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Das Parlament hat mit seiner Weigerung, auf Anfrage eines Journalisten die Bezugsfortzahlungen an Abgeordnete bekanntzugeben, das Grundrecht auf Zugang zu Informationen verletzt.

Begründung: Es gebe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an den Bezugsfortzahlungen und dieses überwiege das Interesse der ehemaligen Abgeordneten an der Geheimhaltung.

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