Kurzarbeit: Rasche Hilfe für Unternehmen vorerst nicht möglich

Angesichts der Coronavirus-Epidemie geht vielen Betrieben finanziell zusehends die Luft aus, die Geschäfte stehen weitgehend still, die Kosten laufen aber weiter.

Als erste Abhilfe wurde das Kurzarbeitsmodell der Regierung ins Leben gerufen. In der Praxis ist diese aber – fast fünf Wochen nach Beginn des „Lockdown“ der Wirtschaft – noch nicht umsetzbar. Es spießt sich an der Lohnverrechnung.

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„Leider stellte sich bei der Abwicklung der Lohnverrechnung alsbald heraus, dass zahlreiche lohnverrechnungstechnische Fragen nicht gesetzlich geregelt wurden und eine Abrechnung der Kurzarbeit bis dato nicht möglich ist“, räumt man auch seitens der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ein, die von der Regierung mit der praktischen Umsetzung der Kurzarbeit betraut wurde.

Konkret seien derzeit noch zahlreiche arbeits- und abgabenrechtlichen Fragen offen. Eine Expertengruppe arbeitet laut WKÖ unter Hochdruck an der Lösung. Derweil laufen aber Einreichfristen.

Dreimonatige Nachfrist für Anträge

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Rückwirkende Kurzarbeitsanträge für März können laut Arbeitsministerium nur noch bis zum 20. April gestellt werden. Eine nächste „Deadline“ wäre der 28. April, denn laut Kurzarbeitsrichtlinie ist die Abrechnung bis zum 28. des Folgemonats vorzulegen.

Dafür gibt es seit gestern, Donnerstag, eine Art Kulanzlösung: Die Nichteinhaltung dieses Termins hat laut Wirtschaftskammer „keine Rechtsfolgen“. Es gibt eine dreimonatige Nachfrist.

„Das Einreichen für die COVID-19-Kurzarbeitsunterstützung kann man also auch später machen, die Frist ist in Absprache mit dem Arbeitsmarktservice erstreckt, aber das heißt auch, es gibt kein Geld“, gab die Miteigentümerin der Wiener Steuerberatungskanzlei fair-steuern, Elisabeth Taibel, im Gespräch mit der APA zu bedenken.

Für die Einreichung der Kurzarbeitsunterstützung beim Arbeitsmarktservice (AMS) brauche man eigentlich eine Lohnverrechnung nach neuem Modus.

„Solange wir dort nicht einreichen, kriegen die Unternehmer auch kein Geld, das heißt sie müssen mit den Gehältern in Vorlage gehen.“ Nach dem Einreichen könne es zudem bis zu einem Monat dauern, bis die Zuwendungen fließen.

Daneben sei bis zum 15. jedes Monats eine Beitragsgrundlagenmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu machen, „damit die die Werte hat“. „Wir haben die Lohnverrechnung so lange hinausgezögert, wie wir konnten“, so Taibel.

In dieser Zeit hoffte sie auf eine von der Wirtschaftskammer (in Abstimmung mit der ÖGK, dem Finanzministerium, der Arbeiterkammer und der Gewerkschaft) in Aussicht gestellte „Handlungsanweisung“ für die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit bei ihren Klienten, das sind Firmen und kleine Gewerbetreibende.

„Die Kurzarbeit wurde als ein Allheilmittel angekündigt, wir müssen das über die Lohnverrechnung abwickeln und kriegen dazu keine Details, wie das abgerechnet werden soll“, schildert Taibel aus der Praxis.

Sobald man wisse, wie bei den einzelnen Verrechnungspunkten vorzugehen sei, könne das eine Softwarefirma ganz einfach programmieren. „Wir haben 50 Lohnverrechnungsklienten und sind nur eine kleine Steuerberatungskanzlei, aber das Problem trifft ja alle.“

Die endgültige Empfehlung steht immer noch aus, seit diesen Donnerstag gibt es eine erste provisorische seitens der WKÖ.

Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig, heißt es aus der Kammer. „Viele Fragen sind noch nicht geklärt.“ Derzeit würden dazu noch „Verhandlungen über allfällige Vereinfachungen der Kurzarbeit“ geführt.

Das Provisorium leitet nur behelfsmäßig durch den Schwebezustand und hat im Wesentlichen zum Inhalt, die Kurzarbeitsabrechnung jetzt einmal pauschal auf Basis des letzten Normalgehalts vorzunehmen.

Zu diesem Schritt, also einem „Pauschal-Corona-Entgelt“, hatten einige Lohnverrechner dem Vernehmen nach in ihrer Not ohnehin bereits gegriffen.

Sobald eine Detailberechnung technisch möglich ist, wird diese Pauschalabrechnung etwa durch Aufrollung nachträglich richtiggestellt.

„Im Grunde heißt das, rechnen Sie es falsch ab, denn es gibt noch keine Lösung“, hieß es dazu aus einer Wiener Steuerberatungskanzlei. Das Grundproblem löse diese Handlungsempfehlung noch nicht.

„Eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeitsgehälter und -löhne ist aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch nicht möglich“, sprach man auch in der Wirtschaftskammer von „einer unsicheren Zwischenzeit“.

Informationen zur Abrechnung wohl nicht vor Mitte Mai

Branchenkenner befürchten, dass es „nicht vor Mitte Mai“ grundsätzliche Aussagen dazu geben wird, wie die Kurzarbeit korrekt abzurechnen sei. „Also wird es vermutlich auch für den April noch nicht so weit sein, dass wir nach den neuen Gegebenheiten abrechnen können“, befürchtet Taibel.

Das AMS hat aber mittlerweile einen konkreten Zeithorizont vor Augen: „Unsere Experten sind gerade dabei, das ‚Webtool‘, das den Betrieben dann für die Abrechnung der Kurzarbeit zur Verfügung gestellt wird, zu testen“, sagte eine Sprecherin auf APA-Anfrage. „Das wird spätestens nächste Woche online gehen.“

In der verrechnungstechnischen Handhabung der Kurzarbeit dürfte es also bald eine Erleichterung geben. „Ich habe wirklich Verständnis für die Situation und dass das nicht einfach zu ‚handeln‘ ist, ist klar“, meinte Taibel.

Aber: „Das hätte man viel einfacher lösen können – zum Beispiel mit einer Aussetzung des Dienstverhältnisses für den Zeitraum, gekoppelt mit einer Wiedereinstellungsgarantie.“

Man hätte die Mitarbeiter übergangsmäßig zum AMS schicken können, wo ihnen 80 bis 90 Prozent ihres früheren Gehalts ausbezahlt hätte werden können, ehe sie wieder in die Firma zurückkehrten.

„Dann hätte man das nicht über die Lohnabrechnung der Unternehmen ziehen müssen und kosten täte es auch nicht mehr“, meinte die Steuerberaterin. Die Expertenrunde wäre entfallen.

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