Das Jahr nähert sich dem Ende und mit 1. Jänner 2025 treten viele Änderungen der letzten Novelle des Tierschutzgesetzes in Kraft. In dieser Novelle wurden v.a. Regelungen um die Heimtierhaltung und insbesondere um das Verbot der Qualzucht geschaffen.
Eine unabhängige wissenschaftliche Kommission zur Umsetzung des Qualzuchtverbotes wird ab 1. Jänner 2025 ihre Tätigkeit aufnehmen und u.a. Maßnahmenprogramme zur Vermeidung von Qualzuchten fachlich beurteilen.
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Die gesetzliche Aufzählung der verbotenen Qualzuchtsymptome wird dann u.a. um eine Einschränkung physiologischer Funktionen durch teilweise oder gänzlich fehlendes Haarkleid, verändertes oder teilweise oder gänzlich fehlendes Federkleid oder reduzierte oder gänzlich fehlende Beschuppung bei Reptilien erweitert.
Auch bei der Verwendung von Halsbändern und Maulkörben für Hunde gibt es ab 1. Jänner 2025 neue Bestimmungen. So werden Vorrichtungen zur Bewegungseinschränkung, wenn diese physiologische Abläufe, das Hecheln oder die Wasseraufnahme verhindern, verboten.
Darunter fallen laut dem zuständigen Tierschutzministerium z.B. auch die sogenannten Haltis (Kopfhalfter zum Führen von Hunden) oder Maulschlaufen. Der Besitz und Erwerb dieser Gegenstände als auch von Halsbändern oder sonstigen Vorrichtungen zur Fixation mit einem Zugmechanismus, welche keine Stopfunktion aufweisen, sodass durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschwert werden kann oder sonstige Schmerzen zugefügt werden können, ist zudem verboten. Ausgenommen davon ist die kurzfristige Verwendung dieser Hilfsmittel durch Tierärzte sowie durch Diensthundeführer.
Zukünftig macht man sich auch strafbar, wenn man ein Tier erwirbt, bei dem leicht ersichtlich ist, dass dieses illegal angeboten wurde – etwa bei sogenannten „Kofferraumkäufen“ oder Parkplatzübergaben. Dies gilt auch für Inserate im Internet, insbesondere bei Anbietern aus dem Ausland, die gar keine Tierhaltung in Österreich haben. Nähere Informationen:
TIERISCH FIT
Dr. Cornelia Rouha-MüllederTierschutzombudsfrau Oö.
Tierschutzombudsstelle Oö.
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