Nullsteuersatz für Lebensmittelspenden ab sofort gültig

Vor allem im Handel und in der Produktion werden seit vielen Jahren Lebensmittel an karitative Organisationen gespendet. Bisher musste für diese Lebensmittelspenden Umsatzsteuer abgeführt werden. Seit 1. August 2024 gilt für Lebensmittelspenden ein „Nullsteuersatz“.

Konkret betrifft die Umsatzsteuerbefreiung Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, die an spendenbegünstigte gemeinnützige und mildtätige Organisationen gespendet werden. Unternehmen können somit nun die Vorsteuer für Warenspenden geltend machen, unterliegen aber mit der Lebensmittelspende nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.

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Auch im Bereich der Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) wurde eine Klarstellung getroffen. Bei umsatzsteuerfreien Lebensmittelspenden ist ab nun an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen.

Diese Begünstigung von karitativen Lebensmittelspenden ist auch im Zusammenhang mit der künftigen Berichterstattung gemäß CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) zu sehen. Für Warenspender wird es damit immer wichtiger zu wissen, was mit ihren Spenden am Ende der Kette passiert und welche Wirkungen die Spenden für den Klimaschutz, die Gesellschaft und die Bedürftigen haben.

Verfasser: Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M

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