Steuerliche Begünstigung bei Gebäudesanierung ausgeweitet

Der Steuertipp des Monats

Bereits bisher konnten unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Ab dem Jahr 2024 können zusätzlich auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird.

Wenn eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommt, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung ebenso zu. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen werden im Verordnungsweg festgelegt.

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken vermietet oder an Dienstnehmer überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen.

Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu.

Verfasser: Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M

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