Don´t drink and drive!

Weihnachtsfeiern, Christkindlmärkte und dann noch Silvester. Gegen Ende des Jahres kann es vorkommen, dass vermehrt Punsch, Glühwein, Bier, Wein oder Sekt getrunken wird. Was auf jeden Fall gilt: Alkoholisiert Fahren – egal ob mit Auto, Motorrad oder Fahrrad – ist ein No-Go. Dennoch halten sich diesbezüglich beharrlich falsche Mythen, die der ÖAMTC korrigiert hat.

Erster Irrtum: Unter 0,5 Promille darf ich ein Auto oder Motorrad lenken.

Die gesetzlich festgelegten Alkoholgrenzwerte sind Höchstgrenzen – werden diese überschritten, macht man sich jedenfalls strafbar. Unter Umständen kann auch ein deutlich niedrigerer Alkoholgehalt dazu führen, nicht mehr fahrtauglich zu sein, etwa bei Ermüdung oder etwaiger Wechselwirkungen mit Medikamenten. Fachlich spricht man dann von einer Minderalkoholisierung. „Lenkt man dann trotzdem ein Fahrzeug, droht eine Strafe und im Falle eines Unfalls sogar ein gerichtliches Strafverfahren“, sagt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Zweiter Irrtum: Eine Alkoholkontrolle ist nur bei Verdachtsmomenten erlaubt.

Korrekt ist: Die StVO berechtigt bestimmte Organe jederzeit, die Atemluft von Personen zu kontrollieren: „Das gilt einerseits, wenn Personen ein Fahrzeug in Betrieb nehmen oder eines lenken – und zwar bereits ab dem Versuch. Ein konkreter Verdacht einer Alkoholisierung ist für die Kontrolle in diesen Fällen nicht erforderlich“, erklärt der Jurist. Wenn es sich um eine Fahrt handelt, die in der Vergangenheit liegt, muss jedenfalls ein Verdacht einer Alkoholisierung vorliegen, damit eine Kontrolle durchgeführt werden darf.

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Dritter Irrtum: Alkoholisiert Fahrradfahren hat keine Auswirkung auf den Führerschein.

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen (wie Pkw oder Motorrad) wird ab einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ein Lenkverbot beziehungsweise eine Entziehung der Lenkberechtigung für eine bestimmte Zeit ausgesprochen. Beim Lenken anderer Fahrzeuge (etwa beim Fahrrad) gilt das nach einer Alkoholfahrt nicht. Aber: Voraussetzung für das Fahren von Kraftfahrzeugen ist immer, dass die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist. „Liegen der Behörde Hinweise vor, wonach die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung eingeleitet werden“, sagt Authried.
Vierter Irrtum: Wenn ich in einer Alkoholkontrolle bin, kann ich noch Wasser trinken oder rauchen.
Generell gilt: Den Anweisungen der Polizisten ist in jedem Falle Folge zu leisten. Das bedeutet, dass jedenfalls 15 Minuten vor der Messung mit dem Alkomaten nichts gegessen, getrunken oder geraucht werden darf. „Verstößt man dagegen, wird das in Einklang mit der Judikatur als Verweigerung gewertet – dann wird vom höchsten Alkoholisierungsgrad ausgegangen, mit allen Rechtsfolgen“, sagt Authried.

Fünfter Irrtum: Wenn ich alkoholisiert einen Unfall verursache, haftet meine Versicherung.

Wenn ein:e Kfz-Lenker alkoholisiert war und das behördlich oder gerichtlich festgestellt wurde, muss die Haftpflichtversicherung zwar den Schaden Dritter bezahlen, kann aber wegen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung von ihrem Recht auf Regress Gebrauch machen. Die Versicherung kann sich wegen dieses Verstoßes bis zu 11.000 Euro von dem Versicherungsnehmer zurückholen kann. „Das gilt jedenfalls dann, wenn die Alkoholisierung des Lenkers 0,8 Promille oder mehr beträgt. Denn in diesem Fall liegt auf jeden Fall eine Beeinträchtigung vor.“ Aber selbst bei einer darunterliegenden Alkoholisierung ist ein Regress unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei zusätzlicher Beeinträchtigung durch Medikamente, möglich. Für Kasko- und Rechtsschutzversicherungen gelten andere strengere Regelungen. Diese sind im Falle einer Beeinträchtigung durch Alkohol komplett leistungsfrei.

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