Niedergelassene Ärzte stellen keine Impfbefreiungsatteste aus

Und sie überweisen auch nicht zu den befugten Stellen

Attest

Die niedergelassenen Ärzte sind nicht für die Ausstellung von Impfbefreiungsattesten zuständig.

Mit dieser klaren Botschaft will die Ärztekammer verhindern, dass mit dem ersten Tag der Impfpflicht die Ordinationen der niedergelassenen Ärzte gestürmt werden.

„Die Ärzte sind auch nicht zuständig für die Zuweisung an Impfbefreiungsstellen“, betont Wolfgang Ziegler, Kurienobmann-Stv. der Niedergelassenen in der oö. Ärztekammer.

Derartige Atteste werden nur von berechtigen Amtsärzten, Epidemieärzten oder einer fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt ausgestellt. Wobei hier noch etliche Fragen offen sind. Der entsprechende Entwurf zum Covid-19-Impfpflichtgesetz dürfte am Donnerstag den Bundesrat passieren.

Nur wenige Ausnahmen

Laut den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) gibt es nur wenige Ausnahmen von der Impfpflicht:

Schwangere, von einem Allergologen bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zugelassenen Corona-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen, bis zu sechs Monate nach einer Organtransplantation und bis zu drei Monate nach einer Stammzellentransplantation, bei einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes und bei der Graft-versus-Host-Erkrankung.

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