„Pickerl“ darf im Ausland nicht abgelaufen sein

In Österreich haben Autofahrer vier Monate nach Ablauf des „Pickerls“ Zeit, die fällige Fahrzeugbegutachtung nachzuholen. Rechtliche Konsequenzen sind hierzulande innerhalb der Toleranzfrist nicht zu erwarten.

Anders jedoch im Ausland: „Vor allem an der italienischen, ungarischen oder slowenischen Grenze kommt es immer wieder zu Problemen – die Konsequenzen reichen von Geldstrafen über Beschlagnahme der Kennzeichen bis zur Verweigerung der Einreise“, weiß Jürgen Niedermaier, Leiter des Rechtsservices im ÖAMTC Oberösterreich.

„Und das, obwohl die dortigen Behörden dazu nicht befugt sind.“ Zwar gelten vielerorts keine oder kürzere Toleranzfristen als in Österreich. Doch grundsätzlich unterliegen die periodischen Überprüfungen zur „technischen Fahrzeugüberwachung“ dem Recht des Landes, in dem das Auto zugelassen ist.

Der Mobilitätsclub hat bereits vor Jahren das österreichische Verkehrsministerium ersucht, die ausländischen Ministerien auf die rechtswidrige Vorgangsweise ihrer Behörden hinzuweisen. „Problemen vorbeugen kann man nur, indem man eine fällige Begutachtung unbedingt rechtzeitig vor Antritt der Urlaubsfahrt nachholt.“ Generell gilt: Ein Fahrzeug muss sich unabhängig von der Laufzeit des „Pickerls“ immer in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden – innerhalb und außerhalb Österreichs.

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