Zugangsbeschränkung für überlaufene Masterstudien möglich

Hörsäle sollen nicht überfüllt sein © APA/dpa/Fabian Stratenschulte

Künftig sollen auch überlaufene Masterstudien an den Universitäten beschränkt werden dürfen. Diese Möglichkeit sieht die Regierungsvorlage einer Novelle des Universitätsgesetzes vor. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits für Bachelor- und Diplomstudien. Ebenfalls eine Höchstgrenze dürfen die Unis für die Zahl der Zulassungsanträge pro Semester und Person festlegen – allerdings müssen weiter Anträge für mindestens fünf Studien erlaubt sein.

Ob ein Masterstudium überlaufen ist, wird in der Leistungsvereinbarung zwischen Uni und Bund festgelegt. In diesen Studien ist dann das Rektorat (nach Stellungnahmemöglichkeit durch den Senat) berechtigt, „die Anzahl der Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung festzulegen“. Die Auswahl der Studierenden kann dann entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung erfolgen oder erst im ersten Semester nach Zulassung.

Ob ein Studium tatsächlich überlaufen ist, muss die Uni nachweisen – etwa anhand infrastrukturbezogener Kapazitäten, Personalkapazitäten, der Betreuungsrelationen bzw. der bisherige Anfänger- und Absolventenzahlen. Ausgenommen von der Beschränkungsmöglichkeit sind jene Masterstudien, die als Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Berufes zu absolvieren sind – also etwa das Lehramts- oder das Pharmaziestudium.

Ebenfalls eingebaut ist eine Art „Auffang-Master“: Die jeweilige Uni muss nämlich sicherstellen, dass ein Bachelor-Absolvent jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen (also auch ohne Aufnahmeverfahren) zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der jeweiligen Universität berechtigt ist.

Auch im ursprünglichen Begutachtungsentwurf zur Novelle war schon eine Beschränkungsmöglichkeit vorgesehen. Diese wurde aber in der Begutachtung als zu unklar kritisiert – in der nunmehrigen Regierungsvorlage wurde dies nun abgeändert und ähnlich den Beschränkungsmöglichkeiten beim Bachelor- und Diplomstudium gestaltet.

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Neu dazugekommen ist außerdem eine von den Unis geforderte Beschränkung der Zulassungsanträge pro Person und Semester. Zuletzt gab es Studienwerber, die gleichzeitig für bis zu 30 Studien zugelassen werden wollten, was zu entsprechendem Verwaltungsaufwand an den Unis führte. Nun sollen die Rektorate eine Höchstgrenze festlegen dürfen – allerdings müssen pro Person und Semester Anträge zu mindestens fünf Studien möglich sein.

Entschärft wurde außerdem die von den Privatunis kritisierte strikte Trennung zwischen Trägereinrichtung einer Hochschule und den Organen der Hochschule. Ursprünglich war geplant, dass Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung bzw. deren Funktionsträger nicht gleichzeitig Organe der Bildungseinrichtung sein durften. Davon ausgeschlossen waren auch Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung stehen. So sollte etwa verhindert werden, dass ein Rektor einer Privatuni auch Geschäftsführer bzw. Eigentümer des dahinter stehenden Trägers ist. Begründet wurde die geplante Regelung damit, dass etwa Studierende oder Mitarbeiter bei etwaigen Beschwerden trotz unterschiedlicher Institutionen nicht immer den gleichen Personen gegenüberstehen sollten.

Die Regelung wurde nun weniger umfangreich ausgestaltet – so wurde festgelegt, dass jede Privathochschule künftig ein Leitungsorgan (z.B. Rektor), ein Kollegialorgan (z.B. Senat) und ein Aufsichtsorgan (z.B. Universitätsrat) haben muss. In der nunmehrigen Fassung dürfen Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung oder einer Gesellschaft, die an der Trägereinrichtung beteiligt ist, zwar weiter keine Funktionen im Leitungsorgan und Kollegialorgan haben. Im Aufsichtsgremium dürfen sie dagegen vertreten sein. Funktionsträger der Trägereinrichtung (also z.B. Geschäftsführer) dürfen sogar anders als ursprünglich geplant auch die Hochschule leiten.

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