Regeln für Trendsportgeräte im Straßenverkehr

Kleintretroller, Skateboards, Trittroller und Co: nicht alle Trendsportgeräte sind auch Fahrzeuge im rechtlichen Sinn.

Wer auf der Straße fährt, muss Alterslimits, Vorschriften zur Ausrüstung und Verkehrsregeln beachten: „Kleintretroller, Hoverboards und sog. Airwheels gelten nicht als Fahrzeuge. Trittroller, Segway und Sidewalker gelten als Fahrräder und Boards, wie Kickboards, Skateboards, Snakeboards sind Spielzeuge! Es gelten daher unterschiedliche Verhaltensregeln“, erklärt ÖAMTC-Rechtsexperte Lukas Thallinger.

Sowohl Kleintretroller als auch Kick-, Snake-, und Skateboards dürfen grundsätzlich auf dem Gehsteig, in der Fußgängerzone und auf Wohn- und Spielstraßen verwendet werden. Beim kombinierten Geh- und Radweg darf nur der Teil benützt werden, der für Fußgänger gedacht ist. In Österreich gilt ein Segway bis 25 km/h offiziell als (Elektro-)Fahrrad.

„Bis zu einer Breite von 80 Zentimetern darf er auf Radwegen fahren. Ist er breiter oder kein Radweg vorhanden, ist die Fahrbahn zu benutzen. Die Benützung des Gehsteigs ist mit dem Segway – außer zum Zufahren zu einem Abstellplatz – nicht erlaubt“, so Thallinger.

Kinder sollten stets mit Knieschoner und Helm ausgestattet sein. Eine Helmpflicht gibt es für Kinder bis zwölf Jahren, wenn sie selbst Rad fahren oder mit dem Fahrrad oder Fahrradanhänger mitgenommen werden.

Das könnte Sie auch interessieren