Sanktionen für Impfverweigerer

Arbeitslose dürfen Jobangebote nicht wegen fehlendem „Stich“ ablehnen

Lieber daheim statt immun: Im Ministerium von Martin Kocher treffen Impfgegner auf wenig Verständnis.
Lieber daheim statt immun: Im Ministerium von Martin Kocher treffen Impfgegner auf wenig Verständnis. © APA/Punz

Jobsuchende können eine vom Arbeitsmarktservice (AMS) vermittelte zumutbare Stelle nicht ablehnen, weil der Arbeitgeber eine Covid-Schutzimpfung verlangt. Das AMS werde niemanden zu einer Impfung zwingen, aber eine Bewerbung auf eine Stelle könne nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber nicht geimpft sei, hieß es aus dem Arbeitsministerium zum „Standard“.

Das Ministerium hat das AMS in einem Schreiben auf diese Vorgehensweise hingewiesen. In der Vergangenheit hätten sich nur vereinzelt Probleme ergeben, etwa wenn ein Kindergarten eine Schutzimpfung verlangte, die die Bewerber nicht vorzeigen konnten.

Arbeitsrechtlich gebe es keine Unterscheidung zwischen „zumutbaren“ und „nicht zumutbaren“ Impfungen. Ob im Einzelfall Sanktionen möglich sind, hängt von den Umständen im Einzelfall ab, hieß es vom Arbeitsministerium.

„Ein sanktionierbares Vorstellungsgespräch kann im Einzelfall bei Personen vorliegen, die insbesondere im Gesundheits- bzw. Pflegebereich eine Beschäftigung suchen und dem Arbeitgeber zu erkennen geben, dass sie – ohne Vorliegen von nachweislichen, individuellen gesundheitlichen Gründen – nicht bereit sind, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen“, so das Arbeitsministerium.

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