Selbstjustiz im Straßenverkehr

Ein anderer Fahrzeuglenker fährt zu dicht auf, ist zu schnell unterwegs, missachtet eine rote Ampel oder eine Sperrlinie – darf bei offensichtlichen Vergehen Selbstjustiz verübt werden?

„Grundsätzlich ist die Überwachung des Straßenverkehrs Aufgabe der Exekutive und somit eine staatliche Aufgabe“, erklärt ÖAMTC-Jurist Lukas Thallinger. „Dennoch können auch Privatpersonen Übertretungen anderer Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Privatanzeige an die Behörden weitergeben. In diesem Fall muss aber damit gerechnet werden, dass man der Behörde als Zeuge zur Verfügung stehen muss“, führt Thallinger weiter aus.

Im Verwaltungsstrafverfahren hat eine Privatanzeige zudem – insbesondere die Beweiskraft betreffend – eine andere Gewichtung als eine Anzeige durch ein besonders geschultes Organ der Exekutive. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt darüber hinaus der Grundsatz, dass das Strafverfahren einzustellen ist, wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

Übrigens ist auch ein permanentes Mitfilmen und ein Anzeigen mittels Aufzeichnung von Übertretungen anderer Verkehrsteilnehmer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

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