Deutscher Doping-Arzt verliert drei Jahre nach Urteil Zulassung

Mediziner nach "Operation Aderlass" bereits mit Berufsverbot belegt – Jetzt kam die "Höchststrafe"

Der Mediziner Mark S. (blaues Hemd) beim Doping-Prozess in München vor gut drei Jahren
Der Mediziner Mark S. (blaues Hemd) beim Doping-Prozess in München vor gut drei Jahren © APA/dpa/Kneffel

Drei Jahre nach seiner Verurteilung wegen Blutdopings an Sportlern hat der deutsche Mediziner Mark S. seine Approbation verloren. Ein entsprechender Widerrufbescheid sei am Dienstag verschickt worden, bestätigte eine Sprecherin des zuständigen Landesverwaltungsamts in Thüringen. S. habe nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Der Entzug der ärztlichen Zulassung gilt als besonders harte Strafe, die nur selten genutzt wird. Ohne Approbation kann S. nicht mehr als Arzt arbeiten. Die Landesärztekammer Thüringen hatte bereits 2019 ein Berufsrechtsverfahren gegen den Sportmediziner eingeleitet.

S. war Drahtzieher eines Dopingnetzwerkes, das im Zuge der “Operation Aderlass“ während der Nordischen Ski-WM 2019 in Seefeld aufgeflogen war. Zu seinen Kunden zählten auch mehrere Spitzensportler aus Österreich wie die Langläufer Max Hauke, Dominik Baldauf und Johannes Dürr oder die Radprofis Stefan Denifl und Georg Preidler.

Das Landgericht München II. hatte S. im Jänner 2021 wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, der unerlaubten Anwendung von Dopingmethoden im Sport und gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hatte er ein Berufsverbot für drei Jahre erhalten.

Keine Eile

Der Mediziner wurde bereits im Sommer 2022 aus der Haft entlassen. Da S. unter Anrechnung der Untersuchungshaft zwei Drittel der Strafe verbüßt habe, wurde ihm die verbliebene Haftzeit erlassen, hatte die Staatsanwaltschaft damals mitgeteilt.

Die lange Dauer bis zum Widerruf der Approbation erklärte die Sprecherin des Landesverwaltungsamts unter anderem damit, dass kein Zeitdruck geherrscht habe: Das im Urteil auferlegte Berufsverbot sei noch gültig gewesen, S. habe also ohnehin nicht praktizieren dürfen. Zudem habe S. seinen rechtlichen Vertreter gewechselt, der Einsicht in die umfangreichen Akten verlangt habe.

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