Sterbehilfe-Urteil wurde vertagt

Vier Stunden wurde vor dem Verfassungsgericht am Donnerstag verhandelt

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Knapp vier Stunden sind am Donnerstag im Verfassungsgerichtshof die Argumente von Gegnern und Befürwortern des Sterbehilfe-Verbots aufeinandergeprallt. Eine Entscheidung haben die 14 Höchstrichter nach der öffentlichen Verhandlung nicht getroffen.

Die Befragung legte aber nahe, dass es allenfalls noch Zweifel am Verbot der „Mitwirkung am Selbstmord“ gibt. Anders als in Deutschland ist in Österreich nicht nur die „Tötung auf Verlangen“ strafbar.

Auch wer andere beim Selbstmord unterstützt, muss mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft rechnen. Dies könnte sogar gelten, wenn jemand für einen Angehörigen eine Fahrkarte zum „assistierten Suizid“ in die Schweiz kaufen würde, wie Strafrechts-Sektionschef Christian Pilnacek in der Verhandlung meinte. Ausjudiziert sei diese Frage aber nicht.

Frage der Suizidrate

Die Antragsteller — darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt — hatten einen Vertreter des Schweizer Sterbehilfe-Vereins „Dignitas“ als Auskunftsperson mitgebracht. Er argumentierte mit einer in der Schweiz rückläufigen Suizidrate und wies damit auch von der Regierung gegen eine Liberalisierung ins Spiel gebrachte Missbrauchs-Bedenken zurück.

Allerdings mussten die Antragsteller im Lauf der Verhandlung einräumen, dass zwar die Zahl der Selbstmorde in der Schweiz niedriger ist als jene in Österreich (1049 vs. 1224 im Jahr 2017). Dies aber nur deshalb, weil die 1009 Fälle von „assistiertem Suizid“ hier nicht eingerechnet werden.

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Damit gebe es in der Schweiz „unterm Strich eine Verdoppelung“ der Suizidrate durch die Sterbehilfe, wie der Chef des Verfassungsdienstes im Kanzleramt, Albert Posch, betonte.

Diskutiert wurde auch, warum das Überreichen eines tödlichen Getränks als „Mitwirkung am Selbstmord“ bestraft werde, das Entfernen einer Ernährungssonde aber nicht als „Tötung auf Verlangen“.

Pilnacek sieht in der derzeitigen Rechtslage einen „gerechten Ausgleich“ zwischen dem Schutz des Lebens und der Autonomie der Betroffenen. Denn diese hätten die Möglichkeit, via Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht bestimmte Eingriffe abzulehnen. Außerdem erlaube das Ärztegesetz eine Schmerztherapie bei Sterbenden auch dann, wenn sie den Tod beschleunigt.

Hintertürchen?

„Wir haben ausreichend Möglichkeiten, um ein menschenwürdiges Sterben auf unseren Palliativstationen und anderen Stationen zu gewährleisten“, ergänzt der Palliativmediziner Herbert Watzke.

Nicht gelten lassen wollte das Nikola Göttling, selbst an Multipler Sklerose erkrankt und im Rollstuhl. „Es gibt Hintertürchen, das stimmt“, sagte sie. Sie wolle daher kein „Hintertürchen“, sondern im Ernstfall auch die Möglichkeit zu sterben, „weil mein Leben entwürdigend ist“.

Welche Entscheidung die Höchstrichter fällen, ist offen. Wie Vorsitzender Christoph Grabenwarter sagte, werden die Verhandlungen nun intern fortgesetzt.

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