Verteidigungsstrategie des LASK

So könnte der Klub in der Causa „Unerlaubtes Mannschaftstraining“ argumentieren

Die Meinung unter Fußball-Fans — abseits des LASK — in Online-Foren ist eindeutig. Der Klub sei für seinen Verstoß gegen Corona-Richtlinien schwer zu bestrafen. Am besten mit einem deutlichen Punkteabzug, sogar der Zwangsabstieg wird manchmal gefordert. Auch von offizieller Seite sieht sich der Bundesliga-Spitzenreiter mit starkem Gegenwind konfrontiert.

„Es soll und wird auch wahrscheinlich eine harte Strafe sein“, meinte ÖFB-Boss Leo Windtner im ORF. „Ich glaube, es sind drakonische Strafen notwendig“, legte Rapid-Präsident Martin Bruckner nach.

Dass es letzte Woche beim Rapid-Training einen (auf Video festgehaltenen) Zusammenprall zweier Spieler und damit zumindest einen Verstoß gegen die Abstandsregel gab, sei am Rande vermerkt.

Handelt es sich „nur“ um Verwaltungsübertretung?

Zurück zum LASK: Der Klub scheint arg in der Defensive, trotzdem betonte Präsident Siegmund Gruber in der Pressekonferenz am Freitag: „Ich glaube, dass wir eine sehr gute Rechtsposition haben.“ Auf VOLKSBLATT-Nachfrage gab sich Gruber verschlossen, verwies auf den Senat 1, der das Verfahren ja eingeleitet hat, wo man sich äußern werde. Bis Mittwoch müssen die Athletiker ihre Stellungnahme abgeben. Ihre Verteidigung wird sich dabei sicher auf mehr als nur eine Säule stützen und könnte diese Punkte umfassen.

1. Der Tatbestand, Pro LASK:

Es handle sich beim unerlaubten Mannschaftstraining nur um eine Verwaltungsübertretung. Dafür ist in diesem Fall, weil begangen in Pasching, die Behörde Linz-Land zuständig. Diese hatte vor einer Woche ja sogar eine Polizeikontrolle veranlasst, dabei wurde aber kein Vergehen festgestellt.

Contra:

Unabhängig von der Verwaltungsübertretung gab es eine Übereinkunft innerhalb der Bundesliga, dass man sich an die Vorgaben halten will, um den Neustart zu ermöglichen. Weil diese gebrochen wurde, kommt die sogenannte ÖFB-Rechtspflegeordnung zur Anwendung, genauer gesagt Paragraf 111a „Verletzung des Fair-Play-Gedankens“. Der Strafrahmen reicht dabei von einer Ermahnung bis zum Zwangsabstieg, namhafte Sportrechtler glauben am ehesten an einen Punkteabzug.

Ministeriums-Verordnung mit einem Schlupfloch?

2. Die 197. Verordnung des Gesundheitsministeriums von 30. April:

In dieser sind unter Paragraf 8 Ausnahmen vom Corona-bedingten Betretungsverbot von öffentlichen Sportstätten definiert.

Pro LASK:

Es ist unter Punkt eins die Rede von „Spitzensportlern, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen … teilgenommen haben.“ Das würde auf den LASK zutreffen.

Contra LASK:

Unter Punkt zwei dieses Paragrafen sind aber in einer sogenannten „Lex Specialis“ die zwölf Vereine der Fußball-Bundesliga sowie die ÖFB-Cup-Finalisten dezidiert angeführt. Für diese 13 Klubs sind „Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung“ vom Betretungsverbot ausgenommen, wie es da heißt.

3. Juristische Spitzfindigkeit:

Die Paschinger Raiffeisen-Arena ist offiziell gar keine Sport-, sondern eine Betriebsstätte. Ob das einen großen Unterschied macht?

4. Beweise:

Videos oder Fotos anderer Klubs, wonach auch diese sich Verfehlungen geleistet hätten. So es diese, wie von LASK-Boss Siegmund Gruber angekündigt, wirklich gibt.

Fazit:

Ob die Rechtsposition wirklich sehr gut ist oder die Verteidigung eher auf wackeligen Beinen steht, wird sich bald zeigen. Moralisch ist der LASK auf jeden Fall schon jetzt ein Verlierer.

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