VfGH: Nur Apotheken dürfen rezeptfreie Medizin verkaufen

Rezeptfreie Arzneimittel dürfen weiterhin nur von Apotheken abgegeben werden und nicht etwa über Drogeriemärkte.

Ebenso bleibt das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung aufrecht. Diese Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag veröffentlicht. Die Apothekerkammer sieht eine „richtungsweisende Entscheidung“.

Die Drogeriemarktkette dm hatte laut dem VfGH einen Individualantrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung eingebracht. Das Unternehmen wandte sich damit gegen Vorschriften, denen zufolge auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur von Apotheken bezogen sowie im Kleinverkauf oder durch Fernabsatz abgegeben werden dürfen. Ebenso angefochten war das absolute Verbot der Abgabe von Arzneimitteln in Selbstbedienung.

dm ist der Ansicht, dass die angefochtenen Vorschriften gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstießen. Den öffentlichen Interessen des Patientenschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnte nämlich auch durch Drogisten entsprochen werden. Ein Apothekenvorbehalt sei daher unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.

Mit dem heute veröffentlichten Erkenntnis hat der VfGH den Antrag abgewiesen. Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen. Dazu zählt etwa die Sicherstellung einer funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Dazu kommt, dass Apotheken zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes-und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird. Der Apothekenvorbehalt stellt daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.

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Der VfGH hat aus den gleichen Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

Die Präsidentin der Österreichischen Apothekerkammer, Ulrike Mursch-Edlmayr, sieht eine „richtungweisende Entscheidung im Sinne der Sicherheit für Patientinnen und Patienten“. „Arzneimittel sind keine Konsumgüter. Gerade bei Medikamenten, die der Konsument ohne Diagnose und Verschreibung durch einen Arzt einnimmt, spielt die fundierte und vertrauensvolle Beratung über die richtige Auswahl und Anwendung eine große Rolle“, so Mursch-Edlmayr in einer Aussendung. „Diese Beratung gewährleisten nur Apothekerinnen und Apotheker. Mit der Bestätigung des Apothekenvorbehalts anerkennt der Verfassungsgerichtshof die tragende Rolle der Apotheken in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.“

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