Weitere Lockerung der Corona-Auflagen für Gottesdienste ab morgen

Die Bischofskonferenz hat bei ihrer Vollversammlung in Mariazell auch weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen für Gottesdienste beschlossen. Die neue Rahmenordnung gilt ab dem morgigen Samstag. Demnach ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht mehr vorgeschrieben. Weiter soll aber der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden.

Dieser dürfe jedoch für „den Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen“ unterschritten werden, wie es in der Rahmenordnung heißt. Nach Möglichkeit sollen beim Kirchgang Desinfektionsmittelspender bereitgestellt werden. Weiterhin empfohlen wird die Handkommunion, die Mundkommunion ist aber wieder erlaubt. Sollte es zu einer Berührung kommen, müsse die liturgische Handlung aber für das Waschen oder Desinfizieren der Hände unterbrochen werden.

Gemeinsames Singen ist überall dort möglich, wo der Abstand von einem Meter eingehalten werden kann. Zudem sollen die Kirchen vor und nach dem Gottesdienst bestmöglich durchlüftet werden. Auch die Weihwasserbecken können wieder befüllt werden, das Wasser soll aber häufig gewechselt werden.

Weiter beschränkt bleibt aber die Teilnehmerzahl bei Trauungen und Firmungen, nämlich zunächst auf 100 Personen. Ab 1. Juli kann sie auf bis zu 250 Personen erhöht werden, jedoch unter der Voraussetzung zugewiesener und gekennzeichneter Sitzplätze. Ab 1. August sind dann Trauungen mit bis zu 500 Personen zulässig, wobei ab einer Teilnahme von über 250 Personen ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend ist. Auch müsse ein Covid-19-Präventionskonzept ausgearbeitet werden.

Firmungen können hinsichtlich der Teilnehmerzahl jetzt so wie Trauungen stattfinden, Taufen wie bisher schon ohne besondere Einschränkungen. Für Begräbnisse gelten am Friedhof und in Aufbahrungshallen die staatlichen Vorgaben.

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In der Rahmenordnung der Bischofskonferenz ist festgehalten, dass es jeder Diözese frei stehe, „zusätzliche Regelungen diözesan oder bloß regional zu erlassen“. Man sei zudem überzeugt, dass die Pfarrgemeinden und Verantwortlichen vor Ort die gottesdienstlichen Feiern mit „Umsicht ermöglichen werden“.

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