Eine Frau, die zahlreiche Firmen unter dem Vorwurf von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Nutzung von Google Fonts zu Schadenersatz aufgefordert hatte, verzichtete in einem Gerichtsverfahren für einen konkreten Fall auf ihre Ansprüche. Sie begründete das mit der zwischenzeitlichen Sanierung der betroffenen Webseite. Das Gericht verurteilte sie zur Übernahme aller Verfahrenskosten, fällte aber kein Urteil zu einem möglichen DSGVO-Verstoß.
Rund 33.000 Unternehmen wurden im letzten Jahr mit einem Abmahnschreiben von Anwalt Marcus Hohenecker zu Schadenersatzzahlungen aufgefordert, weil sie durch die Einbettung von Google Fonts angeblich die Datenschutz-Grundverordnung verletzt hätten. Denn mit der Nutzung der Google Fonts auf den Webseiten sei die Weitergabe der Daten in die USA und dadurch eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz und ein Verstoß gegen die DSGVO sowie ein „erhebliches Unwohlsein“ seiner Mandantin verbunden gewesen, so das Anwaltsschreiben, das von jedem Webseiten-Betreiber 100 Euro Schadenersatz plus 90 Euro Anwaltskosten einforderte.
Ein von den Abmahnschreiben Betroffener ging in die Gegenoffensive und klagte vor dem Bezirksgericht Favoriten auf Festellung, dass es weder einen Unterlassungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch wie im Abmahnschreiben gefordert gebe. Die nunmehr Beklagte verzichtete allerdings in der mündlichen Verhandlung „endgültig und bedingungslos“ auf alle ihre Ansprüche gegenüber dem Kläger. Daher kam es auch nicht zu einer gerichtlichen Feststellung, ob das ursprüngliche Abmahnschreiben unzulässige Forderungen aufgestellt habe.
Das Gericht urteilte allerdings, dass nach Zivilprozessordnung die Beklagte das Verfahren mit dem Verzicht auf alle ihre Ansprüche verloren habe und daher die gesamten Verfahrenskosten von 3.166,16 Euro tragen müsse.
Die Beklagte, die Schadenersatzforderungen wegen der Nutzung von Google Fonts ursprünglich an tausende Unternehmen gestellt hatte, begründete in der mündlichen Verhandlung ihren Verzicht auf ihre Ansprüche damit, dass der Webseitenbetreiber seine Seite inzwischen verbessert habe. Allerdings war die Verbesserung schon vor Beginn dieses Verfahrens erfolgt und bekannt, die Feststellungsklage wurde dennoch zunächst beeinsprucht. Das Streichen von Google Fonts aus der Webseite würde auch nicht automatisch dazu führen, dass die Ansprüche der Verfasserin der Abmahnschreiben wegfallen. Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass ein allfälliger Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch weiter bestehen würde, auch wenn eine Verbesserung der Homepage vorgenommen wurde (GZ 25 C 1749/22f).
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Verfasserin der Abmahnschreiben die Webseiten nicht persönlich aufgerufen hätte. Sie gab im Verfahren an, dies mit Hilfe einer Software sehr wohl persönlich getan zu haben. Ihr Ziel sei es gewesen, sich im Internet frei bewegen zu können, ohne dass ihre Daten rechtswidrig weitergegeben werden. Das Gericht äußerte sich auch hierzu inhaltlich nicht.