Millionenstrafe für Netflix nach Beschwerde von Schrems-NGO

Netflix muss laut einer Entscheidung der niederländischen Datenschutzbehörde knapp fünf Jahre nach Einreichung einer Beschwerde der Datenschutzorganisation noyb von Max Schrems 4,75 Millionen Euro Strafe zahlen. Grund dafür ist, dass der US-Streaminganbieter seine Kunden nicht ausreichend über die Verwendung ihrer Daten informiert haben soll. Ganz abgeschlossen ist der Fall damit aber noch nicht, teilte die NGO am Mittwoch weiters mit.

Netflix hat bei der Datenschutzbehörde zwar gegen die Strafe Einspruch erhoben, nicht aber gegen die Entscheidung als Ganzes. In der Zwischenzeit wartet noyb weiterhin auf eine Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) in demselben Fall gegen den Streaminganbieter.

Kritik an Dauer des Verfahrens

noyb-Datenschutzjurist Stefano Rossetti zeigte sich erfreut über die Entscheidung der niederländischen Behörde, die „in vielen Punkten der Beschwerde auf der Seite von noyb“ stehe. Zugleich kritisierte er die Dauer des Verfahrens. „Dabei handelt es sich eigentlich um einen sehr simplen Fall“, sagte Rossetti, der ergänzte, dass im Moment geprüft werde, „ob die Entscheidung alle in unserer Beschwerde angesprochenen Punkte berücksichtigt“.

Die NGO betonte, dass die Entscheidung der Niederländer zwar eine Reihe wichtiger Probleme bezüglich Netflix‘ Umgang mit Auskunftsersuchen hervorhebe, gleichzeitig aber einen wichtigen Punkt auslasse: „Netflix hat es nicht nur versäumt, ausreichend darüber zu informieren, warum es Daten sammelt und was es damit macht. Das Unternehmen hat es nicht einmal geschafft, dem Beschwerdeführer eine vollständige Kopie der Daten zur Verfügung zu stellen“, hieß es in der Aussendung von noyb weiter.

Insgesamt acht Beschwerden eingereicht

Insgesamt reichte die NGO des Wiener Juristen im Jänner 2019 acht Beschwerden gegen eine Reihe von Streaming-Anbietern wie unter anderem Amazon, Apple Music, Spotify, YouTube und Netflix ein. Alle diese Unternehmen haben es den Angaben von noyb zufolge „auf die eine oder andere Weise nicht geschafft, angemessen auf Auskunftsersuchen (Artikel 15 DSGVO) zu reagieren“. „Das in der DSGVO verankerte Auskunftsrecht verpflichtet Unternehmen, ihren Nutzer:innen eine Kopie aller über sie gespeicherten Rohdaten bereitzustellen. Sie müssen außerdem zusätzliche Informationen über die Quellen und Empfänger der Daten, den Zweck der Datenverarbeitung oder Informationen über die Länder, in denen die Daten gespeichert sind, bereitstellen. Auch über die Speicherdauer müssen sie informieren“, informierte noyb.

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