Unabhängigkeit des ORF: VfGH lehnte Beschwerde der Concordia ab

Interessenorganisation ging erfolglos gegen ORF-Publikumsratsbestellungen durch Medienministerin Raab vor

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Beschwerde des Presseclub Concordia abgewiesen. Dieser hatte bei der Medienbehörde KommAustria beantragt, mehrere vermutete Verstöße gegen das ORF-Gesetz rund um die Bestellung von ORF-Publikumsratsmitgliedern durch Medienministerin Susanne Raab (ÖVP) zu überprüfen. Die KommAustria sah sich nicht dafür zuständig, was das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigte. Dagegen erhob die Concordia beim VfGH Beschwerde – erfolglos.

Der Presseclub Concordia brachte bereits 2022 die Popularbeschwerde ein. Diese zielt auf die Zusammensetzung der ORF-Gremien Stiftungsrat und Publikumsrat, die mehrheitlich von den Regierungsparteien bestimmt werden, ab. Der Presseclub Concordia sah rechtswidrige Bestellungen bei zwölf von insgesamt 17 von Medienministerin Raab im Jahr 2022 bestellten Publikumsratsmitgliedern gegeben – etwa, weil ihre Bestellung nicht auf Basis von gesetzlich vorgesehenen Dreiervorschlägen erfolgte oder auch auf Basis von Vorschlägen von Einrichtungen, die für ihren Bereich nicht repräsentativ seien.

In weiterer Folge haben diese Publikumsratsmitglieder über sechs Personen für den Stiftungsrat mitgestimmt. Diese nahmen wiederum an der Wahl des Stiftungsratsvorsitzenden teil. Beide Vorgänge seien damit mit „dem Makel der Rechtswidrigkeit behaftet“, hieß es.

Die KommAustria wacht zwar über die Einhaltung des ORF-Gesetzes, sieht sich aber nicht für die Frage zuständig, ob sich die Medienministerin bei der Bestellung von Publikumsräten an die Gesetzesvorgaben gehalten hat. Denn die KommAustria dürfe nicht das Handeln von Ministerinnen und Ministern als oberste Organe der Verwaltung überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unzuständigkeit der KommAustria und wies die Beschwerde im März 2024 in allen Punkten ab.

Der Presseclub Concordia ist dagegen der Ansicht, dass die KommAustria jede Verletzung des ORF-Gesetzes wahrzunehmen habe und wandte sich an den VfGH. „Wenn Bestimmungen, die zentral für die Gewährleistung der Unabhängigkeit des ORF sind, nicht überprüfbar sind, dann sind die Bestimmungen, die diese Überprüfbarkeit verhindern, mit dem BVG-Rundfunk nicht vereinbar“, meinte die Interessensvertretung.

Der VfGH stellte nun in einer Aussendung fest, „dass es – und dies war der ausschließliche Prüfungsmaßstab – keine verfassungsrechtliche Bestimmung gibt, die den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die vom Presseclub geforderte Überprüfung durch die KommAustria aufgrund einer Popularbeschwerde vorzusehen“. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt.

Der VfGH hat sich allerdings schon einmal mit den ORF-Gremien Stiftungs- und Publikumsrat befasst und im Vorjahr festgestellt, dass die Zusammensetzung teilweise verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung hat ein Übergewicht gegenüber anderen bestellenden Einrichtungen, was gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Unabhängigkeit und Pluralität verstößt. Die künftige Regierung hat bis März 2025 Zeit, eine Gremienreform durchzuführen.

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