Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten Sie sich Zeit nehmen, Ihre Steuersituation nochmals zu überdenken.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können generell durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen Steuern sparen, da jeweils der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend ist.
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Durch Vorziehen von Aufwendungen (z.B. Reparaturen) und Verschieben von Erträgen (Verkauf von Anlagevermögen etc.) können auch Bilanzierer den Gewinn steuern.
Für Investitionen noch kurz vor dem Jahresende und Inbetriebnahme noch im Jahr 2024 kann noch eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden. Investitionen mit Anschaffungskosten bis netto € 1.000 (geringwertige Wirtschaftsgüter) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Wird nicht investiert, steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns zu, höchstens bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 (maximaler Freibetrag € 4.950,00). Wenn der Gewinn über € 33.000 liegt, können natürliche Personen darüber hinaus den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend machen. Voraussetzung ist, dass entsprechende Investitionen getätigt werden.
Ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % bzw. 15 % zusätzlich zur Abschreibung kann bei der Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden.
Verfasser: Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M
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