Der Steuertipp des Monats: Umsatzsteuerschuld bei Scheinrechnungen

Der Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betrieb, hatte ohne Wissen und Zustimmung der Gesellschaft auf Rechnungsformularen der Gesellschaft Scheinrechnungen über Benzinlieferungen ausgestellt und diese Rechnungen verkauft.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Rechnungen hat er nicht an seinen Arbeitgeber abgeliefert, sondern für private Zwecke verwendet.

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Die Scheinrechnungen weisen die Gesellschaft als Lieferantin der Benzinlieferungen aus. Strittig war, wer die Umsatzsteuer für diese Rechnungen schuldet.

Lt. einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung ist in diesem Fall Schuldner der in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich der betreffende Arbeitnehmer. Das bedeutet, das Finanzamt kann die Umsatzsteuer betreffend diese Scheinrechnungen vom Arbeitnehmer einfordern.

Allerdings wäre die auf den Rechnungen als Lieferant aufscheinende Gesellschaft (also der Arbeitgeber) ausnahmsweise dann Schuldnerin der Umsatzsteuer, wenn sie nicht die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt hat, um das Handeln des Arbeitnehmers ausreichend zu überwachen.

Verfasser: Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M

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