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Tierschutzgesetz formuliert Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
Volksblatt-Serie „Tierisch fit“ von der oberösterreichischen Tierschutz-Ombudsfrau Cornelia Rouha-Mülleder
Online seit:
Immer wieder fallen Tierhaltungen auf, die nicht den tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen, wobei vielfach gar nicht bekannt ist, dass im Tierschutzgesetz Vorschriften zur Haltung von Tieren festgelegt sind.
Wer sich nach reiflicher Überlegung dazu entscheidet, ein Tier zu halten, muss sich vorab auch über die rechtlichen Vorgaben genau informieren. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es sich um Mindestanforderungen handelt – bemühte Tierhalterinnen und -halter werden versuchen, darüber hinaus eine tiergerechte Haltung umzusetzen und die Bedürfnisse der Tiere bestmöglich zu erfüllen.
Auch Verbote enthalten
Das österreichische Tierschutzgesetz gilt bundesweit und regelt wichtige Gebote für Tierhalterinnen und -halter als auch Verbote im Umgang mit Tieren. So etwa ist es selbstverständlich verboten, Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder diese ohne vernünftigen Grund zu töten. Ebenso sind Eingriffe, bei denen es zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Körperteils kommt – wie das Kupieren des Schwanzes oder der Ohren – grundsätzlich verboten.
Ganz allgemein gilt: Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass die Haltungsumwelt wie das Platzangebot, die Möglichkeit sich frei zu bewegen, Ausstattung der Unterkünfte, Schutz vor Hitze und Kälte, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt den Bedürfnissen der Tiere entspricht.
Detaillierte Anforderungen an die Haltung verschiedener Tierarten – Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische – sind in der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung geregelt (nachlesbar unter www.ris.bka.gv.at). Dabei handelt es sich, wie bereits erwähnt, um Mindestanforderungen, die in jedem Fall eingehalten werden müssen.
Neben diesen tierschutzrechtlichen Bestimmungen gibt es aber auch weitere wie Raumordnungsvorgaben, sicherheitspolizeiliche Vorgaben, Meldepflichten oder bei Hunden das Oö. Hundehaltegesetz, die ein Tierhalter beachten muss.
TIERISCH FIT
Dr. Cornelia Rouha-Mülleder
Tierschutzombudsfrau Oö.