Weil er Angst vor einem Hund hatte, holte ein 34-Jähriger im März eine Axt und drohte dem Tierhalter, er werde ihn zerstückeln. Die Eltern des aufgebrachten Angreifers konnten die Tat verhindern. Der Mann musste sich am Dienstag im Grazer Straflandesgericht verantworten.
Er wurde von einem Geschworenensenat in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, da er als nicht zurechnungsfähig eingestuft wurde und eine Anklage wegen versuchten Mordes daher nicht möglich war.
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Der Vorfall ereignete sich in einem Mehrparteienhaus im südsteirischen Wildon. Ein Hausbewohner wollte seine Hunde ausführen und traf im Hof auf seinen Nachbarn. Dieser fühlte sich von den Tieren bedroht. Besonders „Goldi“ – ein Golden Retriever – machte ihm Angst, weil er von ihm angebellt wurde. Der zweite Hund, ein Grönländer, war eher unauffällig.
„Die Hunde waren ohne Leine und ohne Maulkorb, das hat mir Angst gemacht“, beschrieb es der Betroffene. „Er hat gesagt, er will mich zerstückeln“, schilderte dagegen das Opfer. Der Rumäne, den die Hunde in Panik versetzt hatten, holte tatsächlich eine Axt.
Mann bestritt nicht, dass er Nachbarn angreifen wollte
Er bestritt auch gar nicht, dass er seinen Nachbarn angreifen wollte: „Ich wollte ihn verletzen, ich war voller Wut und Angst“, rechtfertigte er sich. Zur Polizei soll er dann noch gesagt haben: „Ich wollte ihn zerhacken, ich habe ja keine Waffe so wie ihr, sonst hätte ich ihn erschießen können.“ Die Eltern des Rasenden konnten verhindern, dass ihr Sohn tatsächlich mit der Axt losschlug.
„Er möchte aus seiner Krankheit heraus jemanden töten, und es wird nicht immer jemand da sein, um es zu verhindern“, gab der Staatsanwalt zu bedenken. „Nur weil jemand eine Hacke vorzeigt, heißt das nicht, dass er auch zuschlägt“, meinte dagegen der Verteidiger.
Gerichtspsychiater Manfred Walzl erklärte, dass der 34-Jährige an paranoider Schizophrenie und somit an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Krankheit leide. Er sei zwar grundsätzlich „unauffällig, freundlich und nett“, doch weitere schwere Taten bis hin zur Tötung seien nicht auszuschließen. Er sprach sich in aller Deutlichkeit für eine Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum im Sinn des § 21 Absatz 1 StGBaus, da eine Depotspritze nicht ausreichen würde.
Die Geschworenen befanden, dass der Mann in einem forensisch-therapeutischen Zentrum derzeit am besten aufgehoben sei. Er selbst verwehrte sich nicht gegen die Unterbringung, sondern stimmte zu. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.