Jenem Ex-Pfarrer, der Ende Juni wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig vom Landesgericht Linz zu neun Monate bedingter Haft verurteilt wurde, ist im Zuge der Ermittlungen rechtswidrig ein Mundhöhlenabstrich genommen worden. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) gab am Montag der Beschwerde des Geistlichen statt. Die DNA-Untersuchung sei ohne Aufforderung der Staatsanwaltschaft erfolgt und verstieß gegen das Sicherheitspolizeigesetz, so das LVwG.
Nach der dritten Vernehmung bei der Polizei wurde dem Beschuldigten Ende Jänner der Mundhöhlenabstrich genommen. Diese erkennungsdienstliche Maßnahme sei rechtswidrig erfolgt, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, argumentierte das Gericht. Laut Sicherheitspolizeigesetz dürfe die DNA-Probe nur genommen werden, wenn „eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ angenommen werde und wenn „wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung aufgrund der ermittelten genetischen Daten ermöglichen“.
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Allerdings war der Ex-Pfarrer nicht wegen eines Gewalt- sondern wegen eines Betrugsdeliktes, für das er „die Möglichkeit der Irreführung und der Leichtgläubigkeit von Menschen auszunutzen vermochte“, verdächtigt. Daher kam das LVwG zu der Erkenntnis, dass der Abstrich ein „Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt“ darstelle und gab der Beschwerde statt. Der Geistliche sah sich in seinen Grundrechten auf Achtung des Privatlebens sowie auf Datenschutz verletzt. Der Bund, für den die Polizei eingeschritten ist, muss dem Beschwerdeführer einen Aufwandersatz von 1.659,60 Euro zahlen.