EuGH gibt Landwirtin im Streit mit der AMA tendenziell recht

Im konkreten Fall müssen aber noch österreichische Gerichte entscheiden

Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Schlappe geerntet. Die Richter in Luxemburg gaben am Donnerstag tendenziell der Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes recht, der von der AMA EU-Beihilfen verweigert wurden, da sie die betroffenen Flächen zu Saisonbeginn zur Pflege und Ernte an Dritte übergab, und diese die Fläche in ihrer Freizeit bewirtschaftet hätten.

Der EuGH urteilt nicht im konkreten Fall – dafür ist nun wieder das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zuständig, das den EuGH um die Interpretation des EU-Rechts gebeten hatte. Allerdings gibt das EuGH-Urteil eine klare Richtung vor und widerspricht der Argumentation der AMA.

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Die Betroffene hatte eine ihr gehörende Ackerfläche, die zum Anbau von Feldgemüse bestimmt ist, in Parzellen aufgeteilt. Sie bearbeitete den Boden und baute auch das Gemüse an.

Danach überließ sie aber die meisten Parzellen gegen ein Entgelt externen Nutzern, die die Flächen dann pflegen und ernten sollten und dafür die Ernte behalten durften. Die Nutzer verpflichteten einen Ersatz zu finden, falls sie das Feld nicht selbst pflegen und ernten konnten. Die Inhaberin stellte einen Antrag auf Direktzahlungen gemäß der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU.

Nach einer Vor-Ort-Kontrolle stufte die AMA die Parzellen als „Freizeitfläche“ ein, die nicht für Hilfen in Betracht kämen. Zudem forderte sie bereits geleistete Zahlungen zurück.

Die AMA argumentierte zudem, dass die Flächen der Inhaberin mit der Übergabe an die Nutzer ihr nicht mehr „zur Verfügung“ stünden und sie deshalb auf den Flächen „nicht mehr über eine hinreichende Selbstständigkeit verfüge.“

Der EuGH urteilte dagegen am Donnerstag, dass es dem EU-Recht nicht widerspreche, wenn ein Betriebsinhaber eine Direkthilfe für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn die Fläche „gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben“ wird und „zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt.“ Ob dies im konkreten Fall so ist, müssen nun die österreichischen Gerichte klären.