Bei vielen Spenglerbetrieben herrscht helle Aufregung. Grund ist ein Gesetzesbeschluss vom Juli, der Spengler ins Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) einbezieht. 140 Betriebe wehren sich als IG Spengler heftig dagegen, wonach Dacheindeckungen mit Metall als BUAG-pflichtige Tätigkeit gelten sollen, denn das sorge für zum Teil „existenzgefährdende“, kurzfristige Zusatzkosten noch heuer. Ohne „umgehender Sanierung“ zieht man vor den Verfassungsgerichtshof.
Beschlossen hatten die Sache ÖVP und Grüne mit der SPÖ nach einer von den Sozialpartnern verhandelten Branchenlösung. Die Kritik der IG Spengler trifft als Unternehmerzusammenschluss speziell die Wirtschaftskammer (WKÖ) – man fühle sich nicht von dieser vertreten. Durch ein seitens der IG beim Verfassungsjuristen Daniel Ennöckl beauftragtes Rechtsgutachten, das der APA vorliegt, sieht sich die IG in ihrer Kritik bestätigt.
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Die Änderungen des BUAG und auch des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BScheG) erfolgten nach Regierungsvorlage und Abänderungsantrag während der Plenardebatte und gelten beim BUAG seit 1. August bzw. beim BScheG seit 1. November. Hinter vorgehaltener Hand wird der ÖVP von Kritikern in der Sache unterstellt und gemutmaßt, dass der Abänderungsantrag von der Volkspartei womöglich nicht genau genug angeschaut worden sei, sonst hätte diese nicht dafür gestimmt. Denn für Spenglerbetriebe, mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe, gelten nun die Regelungen zu Urlaub, Abfertigung und Überbrückungsgeld des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – und das zum Teil rückwirkend. Für Spenglerbetriebe, die auch Lüftungs- und Galanteriespenglertätigkeiten ausführen, gelten die Mischbetriebsregelungen.
Die IG Spengler sieht eine Verletzung des Vertrauensschutzes und will beim VfGH via Individualantrag vorgehen. „Denn die beschlossenen Übergangsvorschriften haben zur Folge, dass wir Betriebe mit beträchtlichen Nachforderungen für Zeiten vor dem Inkrafttreten der Novelle am 1. August 2024 konfrontiert sind, für die wir – da die Regelung in Teilen rückwirkend gilt – keine Rücklagen bilden konnten“, kritisiert IG-Spengler-Mitinitiator Paul Haberhauer von der Firma Haberhauer Dachzentrum gegenüber der APA.
Der Sprecher der IG, Alois Perwein von der gleichnamigen GmbH geht mit den Vertretern seiner Zunft in der Wirtschaftskammer hart ins Gericht: „Die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler rühmt sich, mit dem BUAK-Vorstand eine Branchenlösung ausgearbeitet zu haben, und verschweigt dabei, dass die Regelungen verfassungswidrig sind.“ Da es auch bestimmte Änderungen für bestehende Arbeitsverhältnisse gebe, bestehe „das Potenzial, Betriebe in den finanziellen Ruin zu treiben“.
Hier geht es unter anderen Punkten um eine Zuschlagsforderung aus Vordienstzeiten und eine sechste Urlaubswoche nach 20 statt nach 25 Jahren. Daraus resultieren neuerdings Einzahlungspflichten ins BUAK-System – noch für heuer.
„Der bürokratische Mehraufwand und die Mehrkosten treffen uns in einer Phase der wirtschaftlichen Stagnation“, beklagt Perwein einen „zusätzlichen Bremsklotz“, der der Zunft umgehängt werde. Das Gegenteil eines laufend versprochenen Bürokratieabbaus geschehe in der Realität.
Der Gesetzesnovelle war eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vorausgegangen, wonach Dacheindeckungen mit Metall als BUAG-pflichtige Tätigkeiten gelten. Schlussendlich stellte der VwGH fest, dass zur Klärung der Anwendbarkeit des BUAG für bestimmte Arbeiten zunächst geprüft werden muss, ob diese Arbeiten unter die BUAG-Pflicht fallen. In einem Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung ist entscheidend, ob ein Arbeitnehmer überwiegend solche Arbeiten ausführt.
Somit habe der VwGH nicht ausgesprochen, dass sämtliche Tätigkeiten von Spenglereien zwingend in den Anwendungsbereich des BUAG fallen würden, schließt daraus Verfassungsjurist Ennöckl. „Dies ist vielmehr nur bei jenen Tätigkeiten der Fall, die laut Gewerbeordnung auch von Dachdeckerbetrieben ausgeführt werden dürfen.“ Spenglerbetriebe seien als „klassische“ Mischbetriebe zu betrachten.
Die Wirtschaftskammer (WKÖ) teilte in einem schriftlichen Statement mit, dass die Innung der Dachdecker, Glaser und Spengler mit dem Sozialpartner und der BUAK noch über die Kosten des Nachkaufs der sechsten Urlaubswoche und „weitere kostenminimierende Details“ verhandle. „Es wird mit voller Kraft daran gearbeitet, die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung noch weiter zu verbessern.“
Ebenso verwies die Kammer auf den Verwaltungsgerichtshof. Ein Erkenntnis besage, es bestehe die Pflicht, die Arbeitnehmer der Spenglerbetriebe in der BUAK anzumelden. Geschehe das nicht, erfolge nach einer Kontrolle durch die BUAK eine Einbeziehung nach den Regeln des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), was sehr hohe Kosten für die Betriebe mit sich bringe. Daher habe die Innung „sofort reagiert, um größeren Schaden von den Unternehmen abzuwenden. Gemeinsam mit dem Sozialpartner und der BUAK wurde eine für die Betriebe bessere Branchenlösung erzielt, die bis zu 75 Prozent günstiger als die gesetzliche Einbeziehung ist.“
Die tatsächliche Zahl von Spenglerbetrieben in Österreich ist schwer zu eruieren. Zwar gibt es 2.133 aufrechte Gewerbeberechtigungen, davon sind aber nicht mehr alle tatsächlich aktiv und darunter finden sich auch viele Einpersonenunternehmen. Aktive Mail-Adressen gibt es 1.189 – das wurde durch die Mobilisierung der IG Spengler bekannt. In der gesamten Fachgruppe Dachdecker, Glaser und Spengler gibt es derzeit 16.300 Arbeitnehmer (ohne geringfügig Beschäftigte), etwa die Hälfte sind laut der IG Arbeitnehmer in Spenglerbetrieben. Die 140 IG-Mitgliederbetriebe haben durchschnittlich 20 bis 25 Mitarbeiter, also etwa 3.000.