Zu Halloween ist erhöhte Vorsicht auf den Straßen geboten

ÖAMTC: Verkleidete Kinder mit Reflektoren sichtbar machen und Aufsichtspflichten beachten – Lenker sollten auf Gefahrensicht fahren, Autofahren mit Maske ist ein No-Go

Am 31. Oktober ist es wieder soweit: Kinder geistern in gruseligen Kostümen durch die Straßen. © AnnaStills - stock.adobe.com

„Süßes oder Saures“ – am 31. Oktober ist es wieder so weit: Kinder geistern in gruseligen Kostümen durch die Straßen. Worauf bei allem Spaß allerdings nicht vergessen werden sollte, ist die eigene Sicherheit.

Hier sind vor allem Eltern und Begleitpersonen gefordert: Einerseits, um die jungen Grusel-Geister vor dem „Beutezug“ nochmals an das richtige Verhalten im Straßenverkehr zu erinnern, andererseits sollten sie für das Anbringen von Reflektoren an der Kleidung der Kids Sorge tragen.

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Denn ÖAMTC-Versuche zeigen: Eine mit Reflektoren ausgestattete Person ist aus circa 130 Metern Entfernung zu erkennen, eine dunkel gekleidete erst aus circa 25 Metern, wie der Mobilitätsclub in einer Aussendung verlautbart.

„Mit reflektierenden Elementen an Kostümen und Naschereien-Taschen sind selbst schwarz gekleidete Vampire und Hexen deutlich besser sichtbar. So sind z. B. Reflektor-Armbänder oder reflektierende Sticker besonders praktisch und gut geeignet“, so ÖAMTC-Rechtsberater Nikolaus Authried.

„Im Ortsgebiet müssen Fußgänger auch auf wenig befahrenen Straßen immer den Gehsteig bzw. Gehweg benutzen. Auf Freilandstraßen und Straßen ohne Gehsteig sollte man stets am äußersten linken Fahrbahnrand bzw. am Straßenbankett gehen.“ Wenn die allgemeine Straßenbeleuchtung bei Dämmerung und Dunkelheit nicht ausreicht, sei es besonders wichtig, sich gut sichtbar zu machen.

Wer autofahrend auf eine Gruppe trifft, für den gilt: Ausreichend seitlichen Sicherheitsabstand einhalten und Geschwindigkeit anpassen. Nicht vergessen: Fußgänger dürfen laut StVO – sofern es die Verkehrslage zulässt – die Fahrbahn auch abseits von Zebrastreifen überqueren.

Aber Achtung: Als Fußgänger hat man keinen Vorrang, der Fahrzeugverkehr darf deswegen nicht behindert werden. „Kinder sind vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen – das gilt auch dann, wenn sie sich in Begleitung von Erwachsenen befinden. Fahrzeuglenker müssen sich daher besonders vorsichtig verhalten, sodass Kinder keinesfalls gefährdet werden“, appelliert Authried.

„Zu Halloween sollten Autofahrer jedenfalls besonders vorsichtig und aufmerksam fahren, um Unfälle zu vermeiden. Fahren auf Sicht – besser gesagt auf Gefahrensicht – ist ein Muss“, so der Rechtsberater des Mobilitätsclubs. Die frühe Dämmerung in Kombination mit den Grusel-Outfits lässt Kinder genauso wie Erwachsene im Nu in der Dunkelheit verschwinden.

So lustig das kunterbunte Treiben in der Nacht des 31. Oktobers auch sein mag – bei Vandalismus und Beschädigung hört der Halloween-Spaß auf. So hinterlassen etwa zahlreiche Scherzartikel zum Sprühen an Fahrzeugen immer wieder ärgerliche Spuren. „Verschmutzungen bis hin zu echten Lackschäden können teure Putz- und Entfernungsaktionen nach sich ziehen“, betont der Club-Jurist.

Ab 14 Jahren sind Kinder grundsätzlich deliktsfähig und daher selbst haftbar. „Wenn jüngere Kinder beim Beutezug an Halloween mutwillig einen Schaden verursachen, können Eltern haftbar gemacht werden, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und der Schaden infolgedessen entstanden ist“, warnt Nikolaus Authried. Daraus können sich Schadenersatzpflichten ergeben, aber auch eine Haftung im strafrechtlichen Sinn wäre möglich.

Wenn Begleitpersonen gemeinsam mit den Kindern die Halloween-Route planen, sollten nach Möglichkeit verkehrsberuhigte Zonen ausgesucht werden – Landesstraßen mit höherem Tempolimit sind keinesfalls empfehlenswert.

„Kinder und Jugendliche im Alter zwischen neun und 13 Jahren sind meist schon recht ‚selbstständig‘ im Straßenverkehr unterwegs. Gestärkt in der Gruppe herrscht noch dazu häufig ein trügerisches Sicherheitsgefühl vor, man ist aktiver und forscher. Dadurch werden die Gefahren des Straßenverkehrs oft zur Nebensache“, so ÖAMTC-Verkehrspsychologin Marion Seidenberger.

Aber auch immer mehr Erwachsene finden Gefallen am Grusel-Spaß und der Verkleidung. Manche setzen sich sogar maskiert hinters Steuer: „Wer als Lenker:in kostümiert zu einer Halloween-Party fährt, sollte gut darauf achten, dass die schaurige Verkleidung weder die Sicht einschränkt noch die akustische Wahrnehmung oder Fahrzeugbedienung beeinträchtigt“, betont Seidenberger.

„Das ist nicht nur gefährlich, sondern auch strafbar – und kann bei Unfällen zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.“ Jedenfalls gilt auch zu Halloween: „Don’t drink and drive“. Wer vorhat, Alkohol zu trinken, plant die sichere Heimfahrt vom „feuchtfröhlichen“ Abend also am besten schon im Vorhinein, beispielsweise mit dem Taxi.

Abschließend noch ein wichtiger Appell der ÖAMTC-Verkehrspsychologin: „Viele Halloween-Geister werden in der Nacht vom 31. Oktober nicht nur zu Fuß, sondern auch mit dem Fahrrad oder E-Scooter unterwegs sein.

Für Radfahrende und E-Scooter-Nutzer ist eine vollständige und intakte Beleuchtung besonders wichtig. Reflektierende Materialien auf der Kleidung – wie zum Beispiel Sticker oder Klack-Bänder – erhöhen die Sichtbarkeit zusätzlich, sind aber kein Ersatz für die vorgeschriebene Beleuchtung am Fahrrad oder E-Scooter.“