Yoko Ono rechtmäßige Besitzerin einer Uhr John Lennons

Yoko Ono und John Lennon 1971 in Cannes © APA/AFP/RAPH GATTI

Yoko Ono ist mit vollem Recht die Eigentümerin einer John Lennon zwei Monate vor seiner Ermordung geschenkten Uhr. Das Schweizer Bundesgericht hat den Rekurs eines Sammlers gegen einen Entscheid der Genfer Justiz 2023 abgewiesen. Der Sammler hatte die Uhr vor zehn Jahren in Deutschland erworben. Für das Bundesgericht steht es außer Zweifel, dass Yoko Ono als Witwe des Ex-Beatle nach dessen Ermordung am 8. Dezember 1980 durch Mark David Chapman die Erbin der Uhr ist.

Die Genfer Justiz hatte in ihrem Urteil festgestellt, dass die Uhr von einem ehemaligen Chauffeur Yoko Onos gestohlen worden war. Es gebe keinen Hinweis, dass die japanische Künstlerin Yoko Ono dem Chauffeur einen solch persönlichen Gegenstand ihres Ehemanns geschenkt haben könnte.

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Da die Uhr gestohlen worden war, habe sich der Sammler nicht rechtmäßig in ihren Besitz bringen können, urteilte das Bundesgericht. Gemäß dem im konkreten Fall anwendbaren deutschen Recht spiele auch der gute Glaube des Käufers keine Rolle, hieß es in dem am Freitag publizierten Urteil.

Die Uhr, ein Chronograph von Patek Philippe mit Mondphasenanzeige, wurde 1980 in New York gekauft. Auf der Rückseite ließ Yoko Ono die Worte eingravieren: „(JUST LIKE) STARTING OVER LOVE YOKO 10-9-1980 N.Y.C“. Sie schenkte die Uhr am 9. Oktober 1980 John Lennon zu dessen 40. Geburtstag.

Nach dem Mord wurde die Uhr in der Wohnung von Yoko Ono aufbewahrt. Sie war im Nachlass des Musikers aufgeführt. Später gelangte sie in die Hände des Mannes, der zwischen 1995 und 2005 Chauffeur Onos gewesen war.

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Von einem Dritten wurde die Uhr einem deutschen Auktionshaus zum Verkauf übergeben. Dort ersteigerte sie der Beschwerdeführer 2014. Anschließend ließ er sie von einem Genfer Auktionshaus schätzen.

Als Ono davon erfuhr, wusste sie nicht, dass die Uhr nicht mehr in ihrem Besitz war. Als der Sammler eine Klage auf Feststellung des Eigentums eingereicht hatte, widersetzte sich die Künstlerin. Das erstinstanzliche Genfer Gericht und später das Obergericht des Kantons Genf stellten fest, dass Yoko Ono die einzige rechtmäßige Besitzerin ist.