Ausgangsbeschränkungen und andere Regelungen: Der Hausverstand gibt Antworten

Ein Überblick über die wichtigsten Fragen dazu, was jetzt eigentlich erlaubt oder verboten ist

Für Bundeskanzler Sebastian Kurz ist die Sache klar: In Zeiten der Krise sollte man nicht ein „Maximum an Verwirrung stiften“ — sprich, sich in „juristischen Spitzfindigkeiten“ ergehen.

Tatsache ist: In Österreich gelten derzeit aufgrund der Covid-19-Pandemie Ausgangsbeschränkungen, Betretungsverbote und andere Regelungen, die massiv in das Alltagsleben eingreifen. Selten aber ist die rechtliche Grundlage eindeutig geklärt, in vielen Bereichen gibt es Grauzonen.

☣️➡️  Mehr zu diesem Thema ⬅️☣️

Statt juristischer I-Tüpfel-Reiterei empfiehlt es sich oft, den Hausverstand zu befragen — und der besagt laut Kurz: Soziale Kontakte einschränken und „einige Tage noch massiv durchhalten“.

Aus welchen Gründen darf ich den eigenen Haushalt verlassen?

In der Verordnung gemäß Paragraf 2 Z. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 16. März sind genau fünf Ausnahmen zum allgemeinen Verbot, den öffentlichen Raum zu betreten, angeführt: wenn im eigenen Haushalt „Leib, Leben und Eigentum“ gefährdet sind, wenn es um die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen geht, zur „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“, für Berufsarbeit und zum Aufenthalt an öffentlichen Orten im Freien — „alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren“.

Gibt es zusätzliche Ausnahmen?

Ja, denn unter die oben erwähnten Punkte lassen sich weitere Tätigkeiten und Wege subsumieren, die nicht explizit erwähnt sind. So kann ich meine Kinder zwecks Betreuung zu Schulen und Kindergärten bringen und wieder von dort abholen. Möglich ist es auch, zum Arzt zu gehen, vorher bestelltes Essen von Restaurants abzuholen, Begräbnisse, Hochzeiten und Taufen zu besuchen, einen Zweitwohnsitz zu erreichen. All dies sind notwendige Grundbedürfnisse des Alltags.

Dürfen zu Ostern Familienfeiern stattfinden oder Zusammentreffen von Freunden?

Laut Regierung ist ein Außer-Haus-Gehen mit dem Ziel, andere zu treffen, nicht erlaubt, da es nicht bei den fünf Ausnahmen dabei ist. Juristen sind jedoch der Ansicht, diese Argumentation reiche nicht aus, um ein klares Verbot abzuleiten. Es gibt zudem keine Beschränkung in Bezug auf Art und Dauer der Aktivitäten im Freien, solange man sich an die Ein-Meter-Abstand-Regel hält. Niemand wird mich also davon abhalten können, zum Haus der Großmutter zu spazieren. Weil sie eher von schweren Covid-19-Verläufen betroffen sind, sollte man derzeit von Besuchen älterer Personen aber ohnehin Abstand nehmen.

Darf die Polizei Osterfeiern im kleinen Kreis auflösen?

Prinzipiell nein. Die Polizei kann im Normalfall ohne Anlass (z.B. Ruhestörung) auch nicht in privaten Wohnungen oder Häusern kontrollieren, weil das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches gilt. Dieses kann nur in besonderen Fällen beim Vorliegen von triftigen Gründen gebrochen werden. Spezielle Grundlagen für „Corona-Kontrollen“ in Eigenheimen gibt es nicht. Verboten ist laut Verordnung nur das Betreten öffentlicher Orte. Ratsam ist die Abhaltung von großen Feiern in diesen Zeiten freilich nicht.

Darf ich ohne Mund/Nasen-Schutz einkaufen?

Unter Umständen ja. Der Erlass der Regierung von letzter Woche galt nicht den Endverbrauchern, sondern dem Lebensmittelhandel, der dafür sorgen tragen sollte, Mund/Nasen-Bedeckungen zu beschaffen und diese gratis an die Kunden zu verteilen. Wenn nicht genug vorrätig sind, „gehe ich ohne Maske ins Geschäft“, sagt der Anwalt Florian Horn. Am Montag wurde angekündigt, dass der Mund/Nasen-Schutz ab 14. April neben Supermärkten auch in allen übrigen Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend sein soll. Es können auch einfache Tücher und Schals verwendet werden. Entsprechende Rechtsgrundlagen werden derzeit ausgearbeitet.

Darf ich meinen Zweitwohnsitz erreichen, wenn er in einem anderen Bundesland liegt?

Ja, es sei denn, der Zweitwohnsitz ist wegen lokaler Quarantänebestimmungen derzeit nicht erreichbar. Streng genommen dürfte die Anreise aber nicht mit „Massenbeförderungsmitteln“ erfolgen, die sind für die bekannten Ausnahmen reserviert. Mit einem Sonderfall: zu den Aktivitäten im Freien muss man anders kommen, idealerweise zu Fuß.

Darf ich meinen Partner/Partnerin sehen, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird?

Ja. „Das Führen einer Beziehung ist ein Grundrecht, das jeder Mensch hat“, betont Anwalt Horn. Argumentieren kann man allenfalls, dass auch dies im Punkt „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ enthalten ist.

Das könnte Sie auch interessieren