Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) gibt Anträgen von Umweltorganisationen gegen die oberösterreichische Fischotter-Verordnung keine Folge, wie es am Freitag mitteilte. Die NGOs hatten eine Unvereinbarkeit mit der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, Anm.) der EU gesehen. Das Gericht kann diese nicht erkennen und kam zum Schluss, dass die Beschwerden nicht berechtigt sind.
Das Land war mit der Verordnung aus dem Jahr 2022 dem Wunsch der Fischereiwirtschaft gefolgt, die beklagte, dass der Fischotter den Fischbestand dezimiere. Laut der Regelung darf der eigentlich ganzjährig geschonte Fischotter „unter streng überwachten Bedingungen“ gefangen oder abgeschossen werden. Eine wissenschaftliche Begleitung und ein jährliches Monitoring wurden in der Verordnung festgelegt. Zwei anerkannte Umweltorganisationen zogen gegen die Regelung vor das LVwG.
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Das erklärte Ziel der Fischotter-Verordnung sei es, Schäden an Schutzgütern im Sinne der FFH-Richtlinie abzuwenden, also auch an Fischen, Krebsen, Muscheln und Amphibien, folgte das LVwG der Argumentation des Landes. Ausgehend von den vorliegenden wissenschaftlichen Studien und dem Bestandsmonitoring werde der günstige Erhaltungszustand des Fischotters nicht beeinträchtigt. Es sei also nicht erkennbar, weshalb eine vorschriftsmäßige Anwendung der Fischotter-Verordnung mit der EU-Verordnung unvereinbar sein solle.
Die von den Umweltorganisationen ebenfalls begehrten „einstweiligen Anordnungen“ oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder eines vorläufigen Rechtsschutzes seien mangels gesetzlicher Grundlagen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das LVwG sah auch keinen Anlass, die Causa selbst an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) heranzutragen. Den Umweltorganisationen steht als Rechtsmittel allerdings eine Beschwerde beim VfGH oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.